Wissenswertes für Vereine: Auch Vereine haben Mindestlohn zu beachten.
Seit dem 1.1.2015 können alle Arbeitnehmer, gleich in welcher Branche sie tätig sind, einen Mindestlohn von 8,50 EUR je Zeitstunde beanspruchen.
Das Mindesllohngesetz gilt für Vereine; auch Vereine haben Mindestlohn zu beachten.
Für ehrenamtlich Tätige gilt eine Ausnahmeregelung.
Von einer “ehrenamtlichen Tätigkeit” im Sinne des § 22 Abs. 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht.
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