Wie ist das eigentlich mit den Anspruch auf Teilzeit – Was Arbeitgeber wissen sollten
Arbeiten in Teilzeit wird immer attraktiver. Inzwischen arbeitet schon jeder fünfte Deutsche nicht mehr in Vollzeit. Meist sind es Mütter und gelegentlich auch Väter, die mehr Zeit für die Familie habe wollen. Oft zwingen aber auch die Umstände zur Teilzeit, weil z.B. die Kinderbetreuung nur halbtags gewährleistet ist. Selten beantragen Arbeitnehmer Teilzeit, weil sie einfach mehr Zeit für sich und/oder ihre Hobbys haben wollen.
So oder so, wenn die Teilzeit erst einmal genehmigt ist, ist der Weg zurück in die Vollzeit oft sehr beschwerlich. Nachstehend haben wir die wichtigsten Informationen rund um die Teilzeit zusammengestellt.
Verschweigen darf man in diesem Zusammenhang allerdings nicht, dass das Arbeiten in Teilzeit in der Lebenswirklichkeit leider immer noch schnell zum Karrierekiller wird.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer des privaten und öffentliches Dienstes Anspruch auf die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber entgegenstehende betriebliche Gründe darlegen kann.
Anspruchsvoraussetzungen
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen leitende Angestellte, Teilzeitkräfte und geringfügig sowie befristet Beschäftigte. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht aber nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und der Antragsteller mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist.
Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten?
Nachdem Ihr Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag gestellt hat, müssen Sie mit ihm über die gewünschte Verringerung der Wochenarbeitszeit mit dem Ziel sprechen, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen. Ob Sie nun zustimmen wollen oder nicht, diese Gespräche sollten immer führen und den Verlauf auch dokumentieren.
Möglichkeit 1: Sie stimmen zu
Dann gilt frühestens drei Monate nach der Antragstellung die neue Arbeitszeit. Unabhängig davon können sich die Parteien selbstverständlich auch auf einen früheren Zeitpunkt einigen.
Möglichkeit 2: Sie lehnen ab
Wenn Sie die beantragte Arbeitszeitverringerung ablehnen, müssen Sie die betriebliche Gründe angeben, die der Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit entgegen stehen. Im Gesetz heißt es dazu: „Damit sind unzumutbare Anforderungen an die Ablehnung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen; rationale, nachvollziehbare Gründe genügen. „Im Klartext heißt das, dass ein betrieblicher Grund dann vorliegt, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Einwand, dass Sie keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden können, ist immer nur dann beachtlich, wenn sie nachweisen können, dass eine entsprechend qualifizierte Arbeitskraft auf dem für Sie maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Möglichkeit 3: Sie machen gar nichts
Das Gesetz schreibt vor, dass die Entscheidung über die begehrte Arbeitszeitverringerung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit schriftlich mitzuteilen ist.
ACHTUNG ! D.h. für Sie, wenn Sie diese Frist versäumen, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Ihrem Arbeitnehmer gewünschten Umfang automatisch. Ihre Mitteilung muss sich daher sowohl auf die Verringerung als auch auf die eventuell gewünschte Verteilung der Arbeitszeit beziehen.