Was tun, wenn die SOKA-Bau Einzelunternehmer zur Auskunft auffordert?
Einzelunternehmer im Visier der SOKA-Bau
Die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) scheint ein neues Betätigungsfeld entdeckt zu haben: In letzter Zeit erhält die Meides Rechtsanwaltsgesellschaft verstärkt Anfragen von Einzelunternehmern aus dem Baubereich mit nur einem oder wenigen Beschäftigten. Manche sind sogar Solo-Selbstständige -Betriebe ohne Arbeitnehmer -, trotzdem fragt die SOKA-Bau bei Ihnen an.
Viele dieser Einzelunternehmer sind seit Jahren im Innenausbau oder Montagebau aktiv, hatten aber noch nie mit der Sozialkasse Bau zu tun. Deshalb unterschätzen sie das Risiko, dass sich bereits mit dem ersten Kontakt ergibt: Gut gemeinte Auskünfte gegenüber der privatwirtschaftlichen tarifvertraglichen Sozialkasse (nicht etwa der gesetzlichen Sozialkasse!) können ganz schnell dazu führen, dass die SOKA-Bau Beiträge fordert. Selbst wenn es gute Argumente gegen die Beitragspflicht gibt, führt eine voreilige, missverständliche und unklare Selbstauskunft auf einem Fragebogen der SOKA de facto schnell zur Umkehr der Beweispflicht: Dann muss quasi der Einzelunternehmer nachweisen, dass er keine Beiträge an die Sozialkasse bezahlen muss. Und zwar vor Gericht: Die Sozialkasse Bau ist ausgesprochen klagefreudig.
Wichtige Grundregel: Mit einem anwaltlichen Experten beraten, bevor über Arbeitszeiten, Mitarbeiter und Tätigkeiten Auskünfte an die SOKA-Bau erteilt und Anmeldeformular oder Fragebogen ausgefüllt werden.
Einzelunternehmen als SOKA-Bau-Zielgruppe
Die Einzelunternehmer, die von der tariflichen Sozialkasse angeschrieben werden, erledigen oft unterschiedliche Arbeiten im Bauhandwerk, durch Montagen und im Innenausbau: Sie sind beispielsweise im Akustik- und Trockenbau aktiv, hängen Decken ab, übernehmen Malerarbeiten, legen Parkett oder andere Bodenbeläge, verlegen Fliesen, bauen Fenster oder Türen ein, befestigen Geländer oder montieren Sonnenschutz.
Solche Einzelunternehmer sind oft Allround-Handwerker im Innenausbau. Die Betriebe sind flexibel und schnell. Sie übernehmen auch Reparaturen sowie kleinere Aufträge auf Baustellen und sind oft kurzfristig verfügbar. Schon deshalb sind sie im Ausbaugewerbe unverzichtbar. Im Fall überraschender, größerer Forderungen macht ihre Rechtsform sie jedoch anfällig.
Muss ein Einzelunternehmer SOKA- Beiträge für mehrere Jahre nachbezahlen, kann das den Ruin bedeuten. Einzelunternehmer haben die persönliche und unbeschränkte Haftung für Schulden des Betriebs – auch mit ihrem Privatvermögen.
Wer muss an die SOKA-Bau bezahlen? Für welche Arbeiten fallen SOKA-Beiträge an?
„Muss ich als Einzelunternehmer wirklich Beiträge an die SOKA-Bau bezahlen?“ Das ist häufig die erste Frage, die man als Rechtsanwalt hört. Sie ist aber falsch gestellt. Für die Beitragspflicht ist weder die Größe noch die Rechtsform entscheidend. Sie hängt davon ab, welche Tätigkeiten im Betrieb überwiegend ausgeführt werden, und davon, ob es sozialversicherungspflichtige Beschäftigte gibt.
Kurze Fakten zur SOKA-Beitragspflicht:
- Die Pflicht zum Zahlen von SOKA-Beiträgen ist in einem Tarifvertrag festgelegt, der seit vielen Jahrzehnten regelmäßig vereinbart wird (der VTV – „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“). Anschließend erklärt ihn der jeweilige Bundesarbeitsminister ebenso regelmäßig für allgemeinverbindlich. Damit gelten die Bestimmungen für alle Betriebe – auch ohne Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband.
- Leicht vereinfacht: Der Tarifvertrag verpflichtet Arbeitgeber, für alle Arbeitnehmer eines Betriebs Beiträge zur SOKA-Bau zu bezahlen, wenn SOKA-pflichtige Tätigkeiten mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit ausmachen. Welche Tätigkeiten das sind, ergibt sich aus dem VTV – einem sehr langen und sehr komplizierten Text, den kaum ein Nichtjurist versteht.
- Es gibt bestimmte Ausnahmeregelungen, etwa für Betriebe, für die eine andere Sozialkasse zuständig ist (wie die Malerkasse, die SOKA-Dach oder die SOKA-Gerüstbau), die dem Tarifvertrag einer anderen Branche unterliegen oder die bestimmten Innungen des Innenausbaus angehören.
- Solo-Selbstständige müssen nichts an die Sozialkasse bezahlen. Früher wurde selbst bei ihnen abkassiert – dem hat das Bundesarbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben. Allerdings: Wenn aufgrund der Tätigkeiten im Betrieb – einschließlich der Arbeiten, die der Inhaber ausführt – Beitragspflicht besteht, dann genügt bereits ein Azubi, eine Bürokraft in Teilzeit oder ein zeitweise beschäftigter Helfer, damit die Sozialkasse Forderungen stellen kann. Es gibt nur selten eine einfache Antwort auf die Frage „Besteht dafür nur SOKA-Pflicht oder nicht?“.
Sowohl-als-auch-Tätigkeiten und Zweifelsfälle: Ist das jetzt SOKA-pflichtig oder nicht?
Es gibt eine Vielzahl von Tätigkeiten, die je nach dem konkreten Einzelfall den einen Betrieb SOKA-pflichtig machen, den anderen nicht. Dies betrifft auch Arbeiten, die Einzelunternehmer im Innenausbau typischerweise ausführen, etwa als Raumausstatter oder Parkettleger oder bei Aufträgen mit Malerarbeiten, Bodenbelägen oder im Trockenbau.
Die Beitragspflicht kann davon abhängen wie der Betrieb intern organisiert ist, ob er einer Innung angehört, ob er Arbeiten an einem Gebäude oder an einer Industrieanlage durchführt, ja sogar mit welchen Materialien er arbeitet. Das klingt übertrieben? Die im Weblog der Fachanwaltskanzlei Meides beschriebenen Fälle belegen es. Eine kleine Auswahl:
- Wenn Raumausstatter Wandverkleidungen aus Textilien anbringen, ist das SOKA-frei. Für Spanndecken fordert die Sozialkasse jedoch Beiträge.
- Das Material von Fußbodenplatten kann beim Bodenverlegen über die SOKA-Pflicht entscheiden.
- Ein Betrieb mit vier Mitarbeitern, der vorwiegend Reparatur-, Maler- und Hausmeisterarbeiten übernahm, führte für die SOKA-Bau Montage von Bauelementen sowie Putz- und Gipsarbeiten durch – und wurde deshalb auf Beitragszahlung verklagt.
In vielen Fällen kann eine Verbands- oder Innungsmitgliedschaft Betrieben des Ausbaugewerbes die SOKA-Pflicht ersparen.
Und was gilt nun für meinen Betrieb?
Das kann Ihnen Rechtsanwalt Dr. Meides sagen. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Tarifvertragliches Sozialkassenrecht ist seit zwei Jahrzehnten ein Schwerpunkt seiner Arbeit. Sie erreichen die MEIDES Rechtsanwaltsgesellschaft unter 069 9592 9790 oder eMail MEIDES Rechtsanwälte.
Tarifliches Sozialkassenrecht ist ein komplexes Feld – Fachanwalt Dr. Meides ist Experte.
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