SOKA-Bau versendet Zahlungsaufforderung zu Mindestbeitrag Berufsbildung 2016

Seit Anfang März 2016 versendet SOKA-Bau wieder massenhaft ihre Zahlungsaufforderung zu Mindestbeitrag an Solo-Selbstständige. Dieses Mal zu dem Mindestbeitrag für das Berufsbildungsverfahren in der Bauwirtschaft für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2016 (Mindestbeitrag Berufsbildung 2016).

Worum geht es?

SOKA-Bau beruft sich dabei auf § 17 des Tarifvertrags des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe (kurz „VTV“ genannt). Danach sollen Betriebe des Baugewerbes einen Mindestbeitrag für die Berufsbildung in Höhe von 900,- EUR für zwölf Monate (Oktober – September) bezahlen.
Das größte Problem ist, dies soll auch für Betriebe gelten, die gar keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, also als Solo-Selbständige allein tätig sind.

Was ist zu tun?

Ein Widerspruch gegen das aktuelle Schreiben der SOKA-Bau mit der Forderung von Mindestbeitrag Berufsbildung 2016 ist nicht erforderlich und hilft rechtlich nicht weiter. Da es zwecklos ist, sollte man sich das Porto sparen.

Eine Ausnahme von der Beitragspflicht ist in dem Schreiben der SOKA-Bau zu Mindestbeitrag Berufsbildung 2016 als „Beitragsbefreiung“ dargestellt. Demnach fordert SOKA-Bau den Beitrag nicht, wenn der so genannte einkommensteuerliche Grundfreibetrag durch das persönliche steuerliche Einkommen eines Einzelunternehmers nicht überschritten wird. Es kommt damit auf den Betrag an, der im Einkommensteuerbescheid (meist auf dessen Seite 2, Mitte) hinter „Einkommen / zu versteuerndes Einkommen…“ steht.
Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag für das Jahr 2016 beträgt 8.652,00 EUR. Bei Zusammenveranlagung wurde der Grundfreibetrag für das Jahr 2015 von SOKA-Bau verdoppelt. Vielleicht wird das auch für 2016 so gehandhabt.
Wenn im Einzelfall das zu versteuernde Einkommen nicht höher ist als der einkommensteuerliche Grundfreibetrag ist Befreiung zu erwarten.

Im Übrigen bleibt abzuwarten, bis SOKA-Bau den geforderten Mindestbeitrag Berufsbildung 2016 wieder durch einen Mahnbescheid geltend macht. Und dann gilt es um eine gerichtliche Entscheidung gegen die Forderung der SOKA-Bau zu streiten.
Wir arbeiten seit über anderthalb Jahren mit dem Problem des Mindestbeitrag Berufsbildung nach § 17 VTV. Zunächst ging es um das Jahr 2015 und nun daran anschließend um die Forderungen für 2016.
Zwar haben die Tarifvertragsparteien zu dieser Beitragsforderung inzwischen inbesondere durch eine beachtliche Lobbyarbeit sogar ein Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) durch Bundestag und Bundesrat bringen lassen. Aber alle diese Bemühungen sind auf dünnem Eis gebaut. Mit guten Gründen wird die Forderung des Berufsbildungsbeitrags als unverhältnismäßig, intransparent und rechtswidrig angesehen. Und gegen die Wirksamkeit des neuen SokaSiG sprechen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Gibt es Erfolgsaussichten?

Wir halten die Prozessaussichten für überdurchschnittlich gut. Daher setzen wir unsere langjährigen Kenntnisse und Erfahrungen aus den Rechtsstreitigkeiten mit den Sozialkassen gezielt ein. Eine Abwehr des Mindestbeitrags im Berufsbildungsverfahren ist greifbar.

Für Ihre Fragen und zur Übernahme Ihrer Interessenvertretung erreichen Sie unsere Kanzlei unter 069-95929790 sowie unter ffm@meides.de.