SOKA-Bau fragt nach Arbeitszeitanteilen – es droht Beitragspflicht!

Post von der SOKA-Bau

Kaum ist das eigene Unternehmen gründet, der erste Mitarbeiter eingestellt, die ersten Aufträge in Arbeit, schon kommt Post von einer tariflichen Sozialkasse. Häufig ist das die Sozialkasse für das Baugewerbe, die SOKA-Bau, die darin mitteilt, es werde ein Baubetrieb unterhalten. Deshalb bestehe nach dem VTV (dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) eine Auskunftspflicht. So kann es auch einen Mischbetrieb mit baulichen und baufremden Tätigkeiten treffen.

Die SOKA-Bau will nicht nur Auskünfte über den Betriebsgegenstand und die vom Betrieb erbrachten Leistungen. Sie fragt auch nach der Anzahl der Mitarbeiter sowie deren Gesamtarbeitsstunden und den betrieblichen Arbeitszeitanteilen. Die Beitragspflicht hängt nämlich davon ab, wie viel von der Gesamtarbeitszeit auf beitragspflichtige bauliche Leistungen gemäß VTV entfällt – und nur davon. Andere Kriterien wie beispielsweise der Umsatz spielen für die Beitragspflicht keine Rolle.

Besser kein Vogel Strauß

Vielleicht sind Tarifverträge Ihnen ja egal, weil Ihr Unternehmen in keinem Arbeitgeberverband ist. Und möglicherweise neigen Sie dazu, diese Schreiben schlicht und einfach zu ignorieren. Das ist jedoch keine Lösung, denn die SOKA-Bau wird garantiert nicht lockerlassen. Wenn die gewünschten Auskünfte nicht fristgerecht erteilt werden, kommen Erinnerungen, eventuell schon mit der Androhung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, das dann auch folgen wird. Betroffen ist der Zeitraum seit Beginn Ihrer (baulichen) Tätigkeit, bis zu vier Jahre rückwirkend.

Die Fragen einfach selbst zu beantworten, wird jedoch häufig zum Bumerang. Eine leichtfertige Meldung zu betrieblichen Arbeitszeitanteilen, den betrieblichen Tätigkeitsanteilen oder zu den anderen Punkten, lässt Sie schnell in die Beitragsfalle tappen.

Was Sie brauchen ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt, der sich mit der SOKA-Bau genau auskennt. So klären Sie den Status Ihres Betriebes im Verhältnis zur SOKA-Bau und Ihre Reaktion sowie den Inhalt von Auskünften gegenüber der SOKA-Bau.

Gegenhalten!

Ob die meiste Arbeitszeit auf bauliche Leistungen entfällt, muss anhand der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres beurteilt werden. Dabei zählen gegebenenfalls auch Nebenarbeiten zu baugewerblichen Tätigkeiten dazu. Die Arbeitszeit des Betriebsinhabers selbst bleibt übrigens bei der Berechnung außen vor.

Die SOKA-Bau kann vor dem Arbeitsgericht ihre Beitragsklage auf Schätzungen stützen. Sie sollten vorbereitet sein. Wenn die Forderungen der SOKA -wie so oft- schon zweifelhaft oder klar unberechtigt sind, dann bleibt nur eine sinnvolle Reaktion: entschiedene juristische Gegenwehr. Sich auf ein Einsehen der Sozialkasse zu verlassen, macht wenig Sinn.

Fazit:
Wenn die SOKA-Bau Auskünfte zur Gesamtarbeitszeit oder Tätigkeiten haben will, dann ist es Zeit für einen Anruf beim Rechtsanwalt. Nichtstun ist genauso falsch wie das Vertrauen darauf, die SOKA werde ein Missverständnis schnell einsehen.  Als Fachanwaltskanzlei beraten wir seit vielen Jahren Unternehmen rund um Forderungen der SOKA-Bau. Wir können auch Ihnen weiterhelfen. Sie erreichen uns unter 069 9592 9790.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „geldrechner“ stammt von loufre @pixabay.com. Herzlichen Dank!