Sind Leckerkennungsanlagen für die Landwirtschaft SOKA-beitragspflichtig?
Inwandige Biogasanlagen, Fahrsilos und andere landwirtschaftlichen Einrichtungen wie JGS-Anlagen („Jauche, Gülle, Sickersäfte“) müssen Leckerkennungsanlagen haben. Das schreibt das Wasserhaushaltsgesetz schon allein zum Schutz des Grundwassers vor.
Damit wurde indirekt die Frage aufgeworfen, ob die Montage solcher Leckerkennungssysteme eine bauliche Leistung darstellt, für die die Beiträge zur Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) fällig werden. Diese Frage klärt derzeit ein Rechtsstreit. Ein Betrieb, der landwirtschaftliche Leckerkennungsanlagen montiert, wehrt sich vor Gericht gegen die Beitragsforderungen der SOKA. Der Fall hat inzwischen das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erreicht.
Hintergrund: Die SOKA-Bau sucht Beitragszahler
Dazu muss man wissen, dass die Beitragsansprüche der SOKA-Bau nicht im Sozialgesetzbuch geregelt sind, wie das bei der Renten-, Pflege- und Krankenversicherungspflicht der Fall ist. Sie beruhen vielmehr auf einem Tarifvertrag, der von Bau-Arbeitgebern und Gewerkschaften abgeschlossen und dann vom Staat für allgemeinverbindlich erklärt wird, inzwischen durch ein eigenes SOKA-Gesetz.
Dieser Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, kurz VTV, ist ein ausgesprochen komplexes Regelwerk. Aus seinen Klauseln leitet die SOKA-Bau Beitragsansprüche an Unternehmen ab. Betroffen sind nicht nur Bauunternehmungen im klassischen Sinn wie Tiefbau- oder Maurerbetriebe. Die tarifliche Sozialkasse sieht auch die Leistungen vieler anderer Unternehmen als „baugewerblich“ und damit beitragspflichtig. Allerdings kommt sie vor Gericht längst nicht immer damit durch.
Leckage-Erkennung in JGS-Anlagen: Folie, Ringdränage und Kunststoffrohr
Die Leck-Erkennung und -Sicherung eines Güllebehälters, eines Fahrsilos oder einer Biogasanlage ist viel weniger aufwendig als etwa bei Tankanlagen großer Chemiewerke. In der Landwirtschaft genügt es in der Regel, einwandige Behälter innen mit Bitumen-Silolack oder Epoxidharz zu versiegeln, mit einer dichten Kunststofffolie auszukleiden und zudem eine Dränage und ein Kunststoffrohr anzubringen.
Allerdings sind Landwirtschaftsbetriebe verpflichtet, die vorgeschriebene Leckage-Erkennung von einem anerkannten Fachbetrieb montieren zu lassen.
Ist die Montage von Leckerkennungsanlagen baugewerblich oder nicht?
Ein solches Fachunternehmen mit vier Arbeitnehmern wurde von der SOKA-Bau auf Beitragsnachzahlungen in Höhe von mehr als 35.000 Euro verklagt. Die Sozialkasse begründete ihre Beitragsansprüche so: Das Zuschneiden, Verlegen, Verkleben und Verschweißen der Kunststoffbahnen stelle bauliche Abdichtungsarbeiten im Sinne des VTV dar. Es diene dazu, die Funktionsfähigkeit von Bauwerken sicherzustellen. Das Verlegen und Verschweißen der Kunststoffrohrleitungen seien Dränagearbeiten. Das Beschichten der Betontanks mit Epoxidharz sei ebenfalls baugewerblich.
Das Unternehmen argumentierte dagegen. Die Leckerkennungsvorrichtungen selbst dienten nicht zur Abdichtung der Behälter, sondern nur dazu, dass der Betreiber der Anlage im Fall einer Undichtigkeit alarmiert werde. Die Anlage selbst, d. h. der Fahrsilo oder die Biogasanlage, wird von Baufirmen erstellt, nicht von dem Leckerkennungs-Installateur. Der montiere dann vielmehr nur ein Sicherheitssystem vergleichbar einer Alarmanlage oder einer Rauchmeldeanlage.
Sind Leckerkennungsarbeiten „Wasserbauarbeiten“?
Das Arbeitsgericht Wiesbaden als erste Instanz entschied gegen die Ansprüche der Sozialkasse Bau. Daraufhin ging diese in Berufung. Die nächste Instanz, das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main, gab der SOKA-Bau recht: Die Tätigkeit des Betriebs falle unter den Geltungsbereich des VTV und sei baulich. Ein Güllebehälter oder eine Biogasanlage seien Bauwerke und erst dann fertiggestellt, wenn Leckerkennungsanlagen einschließlich der verlegten Folie montiert seien.
Es handle sich dabei allerdings weder um Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit noch um Dämm- bzw. Isolierarbeiten. Vielmehr falle das Montieren der Leckerkennungssysteme unter die im VTV ebenfalls erwähnten Wasserbauarbeiten, genauer um „bauliche Maßnahmen für die Ziele der Wasserwirtschaft“, nicht anders als „Kanalisationen und Kläranlagen, Wasserwerke und Wasserversorgungssysteme, Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken, Schifffahrtsstraßen und Häfen“.
Was sagt das Bundesarbeitsgericht?
Mit dieser Entscheidung wollte sich wiederum der Betrieb nicht zufrieden geben. Vermutlich war der Betrieb recht überrascht, entsprechend dem Bau von Talsperren und Hafenanlagen behandelt zu werden. Dieses Mal legte er Revision ein. Das Verfahren ist nun beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt anhängig. Man darf auf das Urteil gespannt sein.
Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von © Wana-Gond at German Wikipedia, Adlkofen – Biogasanlage in Santing, CC BY-SA 3.0 DE. Herzlichen Dank!