Rückforderungsanspruch von Arbeitgeber gegen Sozialkasse höchstrichterlich bestätigt!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat kürzlich entschieden, dass tarifvertragliche Sozialkassen zur Rückzahlung vereinnahmter Beiträge verpflichtet sein können.
Rückforderung von SOKA-Beiträgen
Ein Unternehmen, beitragsverpflichtet unter dem Verfahrenstarifvertrag-Bau (VTV-Bau), zahlte jahrelang seine Beiträge an die SOKA-Bau, die Dachmarke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Im Laufe der Zeit veränderte sich die konkrete Tätigkeit des Unternehmens. Das Unternehmen zahlte jedoch weiterhin Beiträge an die SOKA-Bau, bis es sich rechtlichen Rat einholte und dann feststellte, dass hier eine Beitragspflicht nicht mehr gegeben war. Daraufhin stellte das Unternehmen die Beitragszahlungen ein und klagte auf Rückzahlung von Beiträgen.
Die Rechtsprechung
Das Arbeitsgericht Wiesbaden gewährte dem Unternehmen nur einen Teilerfolg, das Hessische Landesarbeitsgericht versagten dem Unternehmen den Rückzahlungsanspruch.
Das Bundesarbeitsgericht setzte sich intensiv mit den rechtlichen Fragen auseinander und änderte hierbei seine Rechtsprechung zu Gunsten der Arbeitgeber-Unternehmen.
Volle Beitragsrückerstattung?
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Unternehmen recht. Es durfte die von ihm gezahlten Beiträge zurückverlangen, gekürzt um etwaige tatsächlich von der SOKA-Bau erhaltene Erstattungen (z.B. aus gewährten und ausgeglichenen Urlaubsvergütungen).
Hinsichtlich eines Teils der Ansprüche lehnte das Bundesarbeitsgericht die Erstattung der Beitragszahlung deshalb ab, da diese Ansprüche durch das Unternehmen zu spät gerichtlich geltend gemacht worden waren. Insoweit war Verjährung eingetreten.
Die Einwendungen der SOKA-Bau
Die SOKA-Bau versuchte zu erklären, dass sie als Einzugsstelle für verschiedene tarifliche Sozialkassen diene, so dass von ihr z.B. an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) weitergeleitete Beitragsteile nur von dieser zurückverlangt werden dürften. Dem erklärte das Bundesarbeitsgericht eine Abfuhr.
Die Kasse, die die Zahlung bei sich poolt, ist im Gegenzug auch insgesamt zur Rückzahlung verpflichtet, stellte das Bundesarbeitsgericht klar.
Soweit die Kasse erklärte, dass das Unternehmen die Beiträge selbst gemeldet und abgeführt hatte und somit von einer Rückforderung ausgeschlossen sei, erteilte das Bundesarbeitsgericht auch hier eine Absage. Denn die für den Ausschluss des Rückforderungsanspruches erforderliche Kenntnis kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die tarifvertragliche Sozialkasse dies schlicht behauptet und das Unternehmen dies auch (fälschlich) glaubt.
Auch die weiteren Versuche der SOKA-Bau, einer Rückzahlungspflicht zu entgehen, erteilte das Bundesarbeitsgericht eine Abfuhr und änderte insoweit seine ständige Rechtsprechung der Vorjahre.
Fazit
Arbeitgeber – insbesondere bauliche Mischbetriebe – sollten nun unbedingt durch einen fachkompetenten Berater prüfen lassen, ob ihre Unternehmenstätigkeit denn noch immer unter den jeweiligen Tarifvertrag der Sozialkasse fällt. Hieraus resultierend könnten Ansprüche zu berechnen und geltend zu machen sein.
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