Recycling und Entsorgung als Soka-beitragspflichtige Bauarbeiten?

SOKA-Beiträge für Abbruch – okay. Aber für Recycling und Entsorgung?

Immer wieder fordern die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) Beiträge für Arbeiten, die kaum jemand außerhalb des Sozialkassenrechts als „baulich“ bezeichnen würde.

So war es auch im Fall eines Unternehmens, das Abbrucharbeiten übernahm und daneben einen Recycling-Platz für den Schutt und das sonstige Abbruchgut unterhielt. Die Sortierung und Entsorgung sei eine „Zusammenhangstätigkeit“ und deshalb ebenfalls beitragspflichtig, entschied das Landesarbeitsgericht Hessen.

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, möglichen SOKA-Beitragsforderungen in Bezug auf „Zusammenhangstätigkeiten“ rechtzeitig entgegenzuwirken.

Tiefbau- und Abbruch-Unternehmen mit eigenem Recycling-Platz

Das Unternehmen – genau genommen zwei Unternehmen nacheinander, von denen das zweite die Geschäfte des ersten weiterführte – bot laut Handelsregister Abbruch- und Entsorgungsarbeiten an. Es war aber kein zertifiziertes Entsorgungsfachunternehmen.

Beim Abbruch fällt naturgemäß viel Schutt und anderes Material an, das entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entsorgt oder recycelt werden muss. Zum Zwischenlagern und Sortieren nutzte der Betrieb zuerst ein eigens dafür angemietetes Gelände in einem Steinbruch. Dann pachtete er einen Recycling-Platz, wo große Trümmerstücke mit einem Brecher zerkleinert, das Abbruchgut sortiert sowie Metalle und andere Wertstoffe zum Verkauf ausgesondert wurden.

Alles beitragspflichtig? Die SOKA-Bau findet ja

Die SOKA-Bau sah in den gesamten Arbeiten des Unternehmens beitragspflichtige Bautätigkeiten. Für die SOKA fielen die Abbruch- wie auch die Entsorgungsarbeiten in die Kategorie „Demontage von Gebäude- bzw. Bauwerksteilen im Rahmen eines Gesamt- bzw. Teilabbruchs des Gebäudes“. Diese Tätigkeit wird im VTV, dem Tarifvertrag über das Sozialkassenwesen im Baugewerbe, ausdrücklich als beitragspflichtig benannt.

Allerdings hatte das Unternehmen sich bei Neuanmeldung mit „Abbruch- und Tiefbauarbeiten“ angemeldet – und damit wohl einen Fehler begangen (Merke: Vorsicht mit Auskünften an die Sozialkasse). Als weitere Argumente führte die SOKA-Bau die Website des Unternehmens an, auf der Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten beworben wurden. Das Unternehmen besitze zwar LKW und Bagger, aber keine typischen Geräte für Recyclingunternehmen, so die Sozialkasse.

Sie verlangte üppige Nachzahlungen: fast 200.000 Euro für drei Jahre vom ersten Unternehmen, und über 50.000 Euro für 14 Monate von dem Betrieb, der die Geschäfte weitergeführt hatte.

Sind Entsorgungsarbeiten bauliche Abbrucharbeiten?

Das Unternehmen wehrte sich mit dem Hinweis, dass das Sortieren und Recyceln des Abbruchguts mindestens 75 Prozent der Gesamtarbeitszeit umfasse. (Die Arbeitszeit ist entscheidend für die SOKA-Beitragspflicht: Wird mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit eines Betriebs mit beitragspflichtigen Arbeiten verbracht, muss der Betrieb Sozialkassenbeiträge zahlen.)

Dennoch urteilten sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden wie in der zweiten Instanz das Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt anders. Sie sahen im Abtransportieren, Zerkleinern und Sortieren von Abbruchgut reine „Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten“ und damit eine „Zusammenhangstätigkeit“ mit den Abbrucharbeiten als der „baulichen Haupttätigkeit“. Deshalb sei beides beitragspflichtig.

Kommt es nicht auf die Arbeitszeit an?

Dem Argument des Betriebs, dass Entsorgungstätigkeiten keine baulichen Abbrucharbeiten seien, folgten die Richter nicht. Sie sahen darin notwendige Nacharbeiten, ähnlich wie den Abtransport von Material von einer Baustelle. Dieser sei ebenfalls SOKA-pflichtig, wenn es sich um selbst produziertes Material handelt. Ob mehr Zeit auf Recycling und Entsorgung entfiel als auf die eigentlichen Abbruchsarbeiten, sei gemäß Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht von Belang.

Zwar sei es denkbar, die Entsorgungs- und Recyclingarbeiten gesondert vom Abbruch als eigenen Auftrag zu vergeben. Doch auch das mache keinen Unterschied. Entsorgung gehöre zum fachgerechten Abbruch dazu und werde mit in Rechnung gestellt.

Das Bundesarbeitsgericht sah es anders

Die Unternehmen nahmen die Niederlage hin. Dabei hätte eine Revision zum Bundesarbeitsgericht möglicherweise Aussicht gehabt. Das LAG stellte sich mit seinem Urteil ausdrücklich gegen eine frühere Entscheidung des BAG. Entscheidend für die Frage, ob eine Zusammenhangstätigkeit vorliegt, ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts, ob sie zur Ausübung der eigentlichen baulichen Tätigkeit notwendig und branchenmäßig üblich ist, unabhängig vom Verhältnis der aufgewendeten Arbeitszeit.

SOKA-Forderungen durch kluge Gestaltung ausschließen

Es muss nicht soweit kommen wie in diesem Beispiel. In vielen Fällen lassen sich SOKA-Beitragsforderungen für Zusammenhangstätigkeiten durch kluge Gestaltung von vornherein ausschließen.

Welche Schritte sich dafür anbieten, hängt ganz vom konkreten Einzelfall ab. Wie groß die Chancen Ihres Unternehmens sind, Ansprüche der Sozialkasse erfolgreich abzuwehren, kann Ihnen Rechtsanwalt Dr. Meides erläutern. Er hat sich seit vielen Jahren auf Rechtsfragen rund um die SOKA-Bau spezialisiert.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto “recycling” stammt von pixabay.com © anaterate. Herzlichen Dank!