Raumausstatter mit nur geringfügigen Montagearbeiten? Vorsicht, es droht SOKA-Pflicht aufgepasst!

Die Beitragspflicht zur SOKA-Bau macht nicht einmal vor Unternehmen halt, die weitgehend mit Beratung befasst sind. Auch die Beratungszeiten können zur beitragspflichtigen Arbeitszeit zählen. Diese Auffassung vertritt das Bundesarbeitsgericht.

Der Fall: Schwerpunkt in Beratung zur Raumausstattung, trotzdem Beitragspflicht zur SOKA-Bau

Ein kleineres Raumausstattungs-Unternehmen mit vier gewerblichen Mitarbeitenden geriet in den Fokus der SOKA-Bau, der tariflichen Sozialkasse der Bauwirtschaft. Der Schwerpunkt des Betriebs lag in der Beratung. Oft führte diese nicht zu einem Auftrag. Nur in geringem Umfang wurden Aufträge erreicht und Arbeiten erbracht.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden und auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Forderung der Sozialkasse mit überzeugenden Argumenten zurück. Allerdings entschied das Bundesarbeitsgericht als letzte Instanz zu Gunsten der SOKA-Bau.

Gründe der Entscheidung: baugewerbliche Einordnung, Beratung als Zusammenhangstätigkeit

Der Raumausstatter, so zeigte sich im Prozess, hatte die Montage von genormten Fenstern und Türelementen sowie Rollläden und Markisen übernommen und letztere auch repariert. Für das Gericht entscheidend waren diese Arbeiten nicht dem Raumausstatter-Gewerbe, sondern dem Baugewerbe zuzuordnen. Dabei fasste es Montage, Reparatur- und Wartungsarbeiten als bauliche Leistungen zusammen. Als Zusammenhangstätigkeit unterfiel der Betrieb daher dem VTV-Bau und musste an die SOKA Bau Beiträge leisten.

Das Unternehmen hatte dagegen inhaltlich weder vor dem Amtsgericht Wiesbaden noch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht argumentiert. Erst in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht gab es an, dass Türen und Fenster auch zur Selbstmontage verkauft. Diesen Vortrag lehnte das BAG als Revisionsinstanz ab.

Außerdem brachte der Betrieb vor, dass sein Betrieb von Akquise- und Beratungstätigkeiten geprägt wurde, die häufig erfolglos blieben. Doch dieses Argument scheiterte. Das Gericht stellte klar, dass auch Kundenakquise und Kundenberatung baulichen Charakter haben können, so dass Beitragspflicht zur SOKA-Bau besteht.

Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung: Vorsicht, SOKA-Pflicht prüfen

Unternehmen sollten nicht ungeprüft davon ausgehen, dass sie sich auf eine der Ausnahmen vom Sozialkassentarifvertrag VTV-Bau berufen können. Für die Beitragspflicht sind viele Aspekte entscheidend: welche konkreten Tätigkeiten wo für wen in welcher Organisationsstruktur erbracht werden. Die Gerichte werden wohl auch in Zukunft wenig darauf geben, wenn ein Unternehmen ohne umfassende Belege angibt, bei ihm überwiege die Beratung gegenüber der Ausführung.

Es lohnt sich: Beratung zur SOKA-Beitragspflicht durch eine fachkompetente Kanzlei

Die Komplexität des Sozialkassenrechts zu unterschätzen ist eine der typischen Fallen im Umgang mit der SOKA-Bau. Eine weitere lauert, wenn Unternehmen vorschnell Auskünfte erteilen, die dann vermeidbar in die Beitragspflicht führen. Eine fachanwaltliche Rechtsberatung sorgt dafür, dass solche Probleme vermieden werden.

Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind seit langem auf Rechtskonflikte mit den tariflichen Sozialkassen spezialisiert. Wir beraten Unternehmen aller Größen und Branchen zur Sozialkassenpflicht und übernehmen die juristische Abwehr unberechtigter SOKA-Beitragsforderungen. Sie erreichen die Kanzlei unter MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.

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