Pensionsrückstellung: Finanzgericht hält 6 Prozent Rechnungszins für verfassungswidrig

Rechnungszins bei Pensionsrückstellung: seit Jahrzehnten sechs Prozent

Wenn ein Unternehmen eine Pensionsverpflichtung eingegangen ist und deshalb Pensionsrückstellungen gebildet hat, werden diese steuerlich mit einem Teilwert angesetzt. Der Teilwert der Pensionsrückstellung entspricht (vereinfacht gesagt) dem Barwert der künftigen Leistungen abzüglich des Barwerts der künftigen Beiträge. Der Zinssatz für diesen Teilwert liegt schon seit 1982 bei 6 Prozent, festgelegt in § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG.

Je höher der Zinsfuß, mit dem die Rückstellung abgezinst wird, desto geringer fällt der Betrag aus, den das Unternehmen dafür in der Bilanz (ertragsreduzierend) ausweisen darf. Der hohe Rechnungszins für Pensionsrückstellungen führt also zu einer entsprechenden (unzutreffenden) Steuerlast für das Unternehmen, beziehungsweise würde ein geringerer Rechnungszins zu einer höheren Pensionsrückstellung führen, was das Betriebsergebnis angemessen verringern würde.

Die Sechs-Prozent-Vorschrift sorgt bei den betroffenen Unternehmen deshalb für Unmut. Kritiker fragen sich, inwiefern dieser hohe Rechnungszinsfuß angesichts der schon seit Jahren bestehenden und absehbaren Zinsentwicklung noch vertretbar ist.

Finanzgericht Köln: Rechnungszinsfuß hätte überprüft werden müssen

Das Finanzgericht Köln sorgt nun bei Unternehmen, die Pensionsrückstellungen bilden, für Hoffnung. Die Richter haben mit Beschluss vom 12.10.2017 ein Klageverfahren (FG Köln, 10 K 977/17 – es geht um den Veranlagungszeitraum 2015) ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe einzuholen.

Im Kern geht es darum, ob die 6-Prozent-Vorschrift verfassungswidrig ist. Die Kölner Richter kritisieren, dass der Gesetzgeber die Höhe des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen seit 1982 nicht mehr überprüft und angepasst habe. Der Gesetzgeber habe zwar das Recht, den Abgeltungszinsfuß zu typisieren. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass vergleichbare Parameter wie Kapitalmarktzins oder die Rendite von Unternehmensanleihen schon seit vielen Jahren deutlich unter 6% liegen.

Pensionsrückstellung in der Bilanz? Das sollte Ihr Unternehmen jetzt tun

Die schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses ist aktuell noch nicht veröffentlicht, und das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht noch nicht anhängig. Trotzdem: Betroffene Unternehmen sollten Steuerbescheide aus dem Jahr 2015 nun auf jeden Fall offenhalten. Dazu reicht ein Einspruch beim Finanzamt.

Schließlich geht es um beträchtliche Summen. Wenn der Steuerbescheid vorläufig bleibt, können Unternehmen von einer möglichen, günstigen Entscheidung gegebenenfalls profitieren.

Betriebliche Altersvorsorge und Steuerrecht – ein Fall für einen Fachmann

Rechtsanwalt Dr. Meides aus Frankfurt befasst sich seit Jahrzehnten mit betrieblicher Altersvorsorge. Als Fachanwalt für Steuerrecht kennt er die steuerlichen Möglichkeiten sehr genau – und freut sich, dass sich durch eine niedrigere Abzinsung des Teilwerts nun mehr Spielraum für Unternehmen mit Pensionsrückstellungen eröffnen könnte.

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