Null Toleranz auch bei kleinem Schaden: Bei Arbeitszeitbetrug darf fristlos gekündigt werden
Arbeitszeitbetrug – nichts da mit Kavaliersdelikt! Wer bei der Zeiterfassung betrügt, manipuliert oder sich sonst wie auf Kosten des Arbeitgebers bewusst einen Vorteil verschafft, dem kann fristlos gekündigt werden. Diese Ansicht hat in einem aktuellen Urteil noch einmal eindrucksvoll bestätigt.
Der verheiratete 46 Jahre alte Kläger, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt.
Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.
Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch bei Arbeitszeitbetrug wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Hess. LAG Urteil vom 17. Febr. 2014, Aktenzeichen 16 Sa 1299/13
Vorinstanz: Arbeitsgericht Gießen, Aktenzeichen 10 Ca 419/12