Muss ein Metallbaubetrieb SOKA-Beiträge zahlen, wenn er Solaranlagen auf Freiflächen aufstellt?

Sind Solaranlagen-Aufsteller SOKA-pflichtig? Es kommt darauf an.

Die Rechtslage in Bezug auf die Beitragspflicht zur SOKA-Bau (Sozialkasse des Baugewerbes) ist längst völlig unübersichtlich geworden. Ob ein bestimmter Betrieb Beiträge zahlen muss oder nicht, lässt sich ohne juristische Beratung eines Experten kaum entscheiden.

Ein gutes Beispiel ist die Frage, wie es mit der SOKA-Beitragspflicht von Betrieben aussieht, die freistehende Solaranlagen aufstellen. Das Hessische Landesarbeitsgericht kam zu der Ansicht, dass die Beitragspflicht davon abhängt, ob es sich um einen Innungsbetrieb des Metallbauerhandwerks handelt oder nicht.

Erst kommt der Zoll, dann die SOKA-Bau

Eine italienische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.r.l , das italienische Gegenstück zur deutschen GmbH), die auch ihren Sitz in Italien hatte, montierte in Deutschland Photovoltaikanlagen auf Freiflächen. Dabei wurden auf von anderen Unternehmen vormontierten Pfosten Rahmenkonstruktionen aus Aluminium (sogenannte „tables“) angebracht und darauf anschließend die Solarmodule aufgelegt und festgeschraubt. Für die elektrischen Anschlüsse war das Unternehmen nicht zuständig.

Nach einer Kontrolle des Zolls auf einer der Baustellen erhielt auch die SOKA-Bau Zugriff auf die dort beschlagnahmten Dokumente und stellte Beitragsforderungen. Dabei rechnete sie den veranschlagten Bruttolohn von geschätzten Schwarzlöhnen hoch. Da die Sozialkasse von einer eigenständigen Betriebsabteilung des italienischen Unternehmens in Deutschland ausging und die Photovoltaikanlagen als Bauwerke betrachtete, sah sie in der Montage der Rahmenkonstruktionen eine bauliche Tätigkeit. Sie fordert Beitragsnachzahlungen in Höhe von mehr als 180.000 Euro und zögerte nicht, diese Forderung einzuklagen.

Sind Metallkonstruktionen für Solaranlagen Bauwerke?

Bauwerk oder nicht – diese Frage war zentral für die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem italienischen Unternehmen und der SOKA-Bau. Die S.r.l. bestritt, dass sie Bauwerke errichtet hatte. Die Montage der Metallbau-Trägersysteme für die Photovoltaikmodule falle vielmehr unter den Anlagenbau. Die Photovoltaikanlagen seien nicht dazu gedacht, ein Gebäude mit Strom zu versorgen. Außerdem sei sie selbst ein Betrieb des Metallgewerbes, für den der Tarifvertrag für das Metallbauerhandwerk gelte und nicht der VTV, der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Das Arbeitsgericht in Wiesbaden als erste Instanz konnte das italienische Unternehmen damit nicht überzeugen. Es sah in der Montage der Unterkonstruktionen für Photovoltaikanlagen die Errichtung von Bauwerken. Deshalb hielt sie die Tätigkeit für beitragspflichtig.

Metallbauhandwerk oder einfache Montage nach Anleitung?

Der Betrieb ging gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts in Berufung. Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main, der nächsten Instanz, wiederholte er seine Auffassung und bekräftigte, dass die Arbeiten ins Metallbauhandwerk fielen. Es handle sich nicht nur um einfache Montage nach vorgegebener Anleitung, wie von der Sozialkasse behauptet. Die Arbeitnehmer seien im eigenen Betrieb ausgebildet worden oder hätten in anderen Betrieben fachliche Erfahrungen gesammelt. Die Montage der Unterkonstruktionen setze auch deshalb Fachkenntnis voraus, weil diese den Wetterkräften standhalten müssten. Außerdem dienten die Freiflächensolarsysteme zur Stromerzeugung, nicht zur Versorgung von Bauwerken. Sie seien einem Kraftwerk vergleichbar, ihre Montage daher Anlagenbau und nicht SOKA-Bau-pflichtig.

Anders als die Richter der Vorinstanz konnte der italienische Betrieb die Richter am LAG mit seinen Ausführungen überzeugen: Sie wiesen die Klage der SOKA-Bau ab. Die freistehenden Photovoltaik-Anlagen wurden zwar als Bauwerke eingestuft. Ihre Montage ist demnach grundsätzlich beitragspflichtig. Das Unternehmen falle jedoch unter den Ausnahmetatbestand für Betriebe des Metallbauerhandwerks, die keine Beitragspflicht zur SOKA-Bau haben, selbst wenn sie Arbeiten ausführen, die sich auch als baugewerblich einordnen lassen.

Fazit: Die Beitragspflicht ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls

Nach dem Urteil des LAG stellt das Montieren der Unterkonstruktionen für Solaranlagen auf Freiflächen ebenso wie die Montage der Solarmodule selbst eine „Sowohl als auch“-Tätigkeit dar: Sie kann von Baubetrieben ausgeführt werden und ist dann SOKA-Bau-beitragspflichtig. In anderen Fällen kann es sich um eine Tätigkeit des Metallbauer-Handwerks handeln, für die die Sozialkasse keine Beiträge beanspruchen kann.

Wie immer hängt damit die konkrete Frage nach der Beitragspflicht ganz vom Einzelfall ab. Ein auf SOKA-Rechtsfragen spezialisierter Rechtsanwalt kann klären, ob Beiträge bezahlt werden müssen oder nicht.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „Photovoltaikanlage“ stammt von Pixabay © mrganso. Herzlichen Dank!