Mobile Trennwände sind keine Fertigbauteile: das BAG entscheidet gegen die SOKA
Sozialkassenbeiträge für Bau und Montage mobiler Trennwände?
Fast 250.000 Euro forderte die tarifliche Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) von einem Betrieb, der mobile Trennwände aus Metall fertigt und zum Teil auch montiert. Dabei ging es um Beitragsnachforderungen für sechs Arbeitnehmer für eine Zeit von fast fünf Jahren.
Der Betrieb baut gemäß individuellen Vorgaben aus Metallprofilen mobile Wandelemente, Türen und Teleskopwände. Mit diesen können große Räume flexibel in kleine Raumeinheiten unterteilt werden. Die Wände lassen sich bei Bedarf zusammenschieben, so dass auch der gesamte Raum genutzt werden kann. Etwas mehr als zwei Drittel der Trennwände baute das Unternehmen selbst vor Ort ein. Trotzdem entfielen rund drei Viertel der Gesamtarbeitszeit auf die Herstellung.
Die SOKA-Bau scheitert in allen Instanzen
Die Sozialkasse sah in den Trennwänden industriell vorgefertigte Fertigbauteile. Sie befand, deren Herstellung und Montage falle unter den Tarifvertrag über das Sozialkassenwesen in der Bauwirtschaft (VTV). Deshalb habe Sie Anspruch auf Beitragszahlung. Der Betrieb selbst sah sich keineswegs als Betrieb des Baugewerbes. Er wies die Forderung zurück.
Daraufhin klagte die Sozialkasse. Erfolg war ihr nicht beschieden. Das Arbeitsgericht Wiesbaden, das Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt am Main als Berufungsinstanz und schließlich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Revisionsverfahren entschieden zugunsten des Unternehmens.
Das BAG, oberstes Arbeitsgericht in Deutschland, bestätigte wie die Vorinstanzen, dass die Tätigkeit des Trennwand-Herstellers nicht unter die Verfahrenstarifverträge zum Sozialkassenwesen in der Bauwirtschaft fiel. Damit waren die Beitragsforderungen der SOKA-Bau vom Tisch.
Mobile Trennwände sind kein Ersatz für herkömmliche Trennwände – und keine Fertigbauteile
Für das BAG waren Herstellung und Montage der Metalltrennwände keine Fertigbauarbeiten im Sinne des VTV.
Der Tarifvertrag nennt Fertigbauarbeiten durchaus als beitragspflichtige Bautätigkeit, genauer das „Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb […] zusammengefügt oder eingebaut werden“.
Die mobilen Trennwände stellten aus Sicht der Richter jedoch keinen Ersatz für herkömmliche, d. h. gemauerte oder in Trockenbauweise erstellte, nicht tragende Innen- und Trennwände dar. Die mobilen Raumteilungselemente mit Teleskopfunktion dienten nicht „zur Erstellung […] oder Änderung von Bauwerken“, so wie der Wortlaut des Tarifvertrags es verlangt.
Auch als Montagebau, der ebenfalls unter den VTV fallen würde, war die Tätigkeit des Unternehmens nicht SOKA-pflichtig. Tätigkeitsschwerpunkt des Betriebs in Bezug auf die Arbeitszeit war nicht die Montage vor Ort, sondern die handwerkliche Herstellung in der Metallbauwerkstatt.
Fertigbauteile
Das BAG sieht nur dann Fertigbauarbeiten im Sinne des Tarifvertrags, wenn damit Bauwerke errichtet, erstellt, instandgesetzt oder geändert werden. Das gilt für Wand-Fertigelemente nach der vorliegenden Entscheidung nur, wenn diese nicht mobil sind. Als Beispiele für echte Fertigbauteile nannte das Gericht bei Gebäuden „Decken- und Wandplatten, Träger und Binder“ und bei Brücken „Fahrbahnplatten und Trägerteile“.
Eine Trennwand in Trockenbauweise, aus Gipskartonplatten und Ständerwerk aus Metallprofilen, ist in diesem Sinne nicht mobil und besteht aus Fertigbauteilen. Eine Trennwand aus Teleskopelementen, die sich jederzeit zusammenschieben lässt, ist mobil, besteht damit nicht aus Fertigbauteilen und begründet keine SOKA-Beitragspflicht.
Und in Ihrem Fall?
Vermutlich würde kein Nichtjurist von sich aus auf derartige Unterscheidungen kommen. Doch genau von solchen Abgrenzungen hängt es im Einzelfall ab, ob die Sozialkasse des Baugewerbes sechsstellige Beitragsforderungen stellen kann oder nicht. Dabei ist der vorliegende Aspekt der Mobilität der Trennwand nur einer von sehr vielen Einzelaspekten, die eine Rolle spielen können.
Daran wird wieder einmal deutlich: Ob SOKA-Beitragsansprüchen berechtigt sind, lässt sich nicht mit dem gesunden Menschenverstand und der Erfahrung aus dem normalen Geschäftsleben beurteilen. Das Problem gehört in die Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, der sich im Sozialkassenrecht wirklich auskennt.
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