Minijob und flexible Arbeitszeit ist möglich
Die monatliche Entgeltgrenze im Minijob von 450 EUR lässt sich innerhalb eines Jahreszeitraumes recht flexibel ausweiten, wenn besondere Spielregeln beachtet werden. Daneben gelten die Regeln zur flexiblen Arbeitszeit auch für Minijobs – jedoch mit Einschränkungen.
Minijob und flexible Arbeitszeit ist häufig sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer attraktiv.
Um als Minijob zu gelten, darf das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überschreiten. Dazu können Arbeitgeber aber – am besten ab Beschäftigungsbeginn vorausschauend – einen 12-Monats-Zeitraum bilden. Dann ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis inklusive Einmalzahlungen innerhalb des Jahreszeitraums 5.400 EUR übersteigen.
Vorausschauende Betrachtung
Den bekannten Bezügen des laufenden Beitragsmonats ist das für die jeweils folgenden 11 Monate zu erwartende Entgelt hinzuzurechnen. Es kommt dann auf das monatlich durchschnittliche Entgelt an. Häufig genutzt wird diese vorausschauende Betrachtung bei Saisonwirtschaft oder zur Abdeckung von Auftragsspitzen.
Schwankende Arbeitszeit und schwankendes Entgelt
Schwanken die Arbeitszeiten und werden in einzelnen Monaten über 450 EUR erzielt, gilt die Beschäftigung noch als Minijob, wenn die jährliche Grenze von 5.400 EUR eingehalten wird.
Es muss aber die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben: Ein zeitlich begrenzter Vollzeitjob für etwa 3 Monate lässt sich nicht dadurch zum Minijob deklarieren, dass das Entgelt auf 12 Monate umgelegt wird!
Führung von sonstigen flexiblen Arbeitszeitkonten
Darüber hinaus besteht auch bei Minijobs auch die Möglichkeit zur Führung von sonstigen flexiblen Arbeitszeitkonten. Bei diesen Arbeitszeitregelungen erfolgt bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig ein Ausgleich in einem Arbeitszeitkonto.
Schwankende Arbeitszeit und festes Entgelt
Vereinbart wird dazu ein festes monatliches Entgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt). Die Arbeitszeit ist bedarfsweise monatlich schwankend. Der Arbeitnehmer kann dabei sogar für die Dauer von maximal 3 Monaten von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden.
Wichtig: Das durchschnittliche monatliche Entgelt darf dabei in einem Jahr unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Entgeltanspruchs die entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze (5.400 EUR / Jahr) nicht übersteigen.
Wichtig für das Personalbüro: Entsprechende Arbeitszeitregelungen müssen neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen. Ist der Abbau eines Zeitguthabens von vornherein nicht beabsichtigt, ist die Vereinbarung über die flexible Arbeitszeit von vornherein ungültig.
Beitragsberechnung aus festem vertraglichen Entgelt
Bei solchen Regelungen zur Führung von sonstigen flexiblen Arbeitszeitkonten ist das ausgezahlte vertraglich geschuldete verstetigte Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Dabei spielt der im Rahmen einer abweichenden Arbeitszeit tatsächlich erbrachte Umfang der Arbeitsleistung keine Rolle. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird in diesen Fällen nicht auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitguthabens verschoben – das erleichtert die Arbeit in der Entgeltabrechnung.