Mindestbeitrag Berufsbildungsverfahren | Meides
Der Mindestbeitrag Berufsbildung wurde neu in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren der SOKA im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 10. Dezember 2014 eingeführt.
Nachstehend erläutern wir Ihnen was Sie über das Schreiben der Soka-Bau zum Mindestbeitrag Berufsbildung wissen sollten.
In § 17 dieses Sozialkassentarifvertrags ist geregelt, dass zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen der Sozialkassen Bau (Soka Bau) im Berufsbildungsverfahren alle Baubetriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, jeweils spätestens bis zum 20. November zu entrichten haben:
- für April bis September 2015 einen Mindestbeitrag von 450,00 EUR und sodann
- für Oktober bis September des Folgejahres einen Mindestbeitrag von 900,00 EUR.
Vom Mindestbeitrag Berufsbildung ist eine Anrechnung auf den Beitragsanteil nach § 15 Abs. 1 bis 3 des Sozialkassentarifvertrags vorgesehen. In dem § 15 Abs. 1 bis 3 ist der Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern, den alten Bundesländern und dem Land Berlin geregelt.
Dies bedeutet, ein Mindestbeitrag von 900,00 EUR wird im Rahmen des regulären Beitragsanteils (2,1%) erst bei einem jährlichen Bruttolohn gewerblicher Arbeitnehmer von 42.856,00 EUR erreicht.
Ist der jährlich sich ergebende Bruttolohn gewerlicher Arbeitnehmer geringer, so ist zu dem Beitrag (2015: in den neuen Bundesländern 17,2% und in den alten Bundesländern 20,4%) der Differenzbetrag bis zu 900,00 EUR zusätzlich zu entrichten.
Bei Soloselbständigen ohne gewerbliche Arbeitnehmer werden pauschal 900,00 EUR Jahresbeitrag gefordert.
Aber für Solo-Unternehmer kann der Mindestbeitrag Berufsbildung in Kombination mit dem Beitragssystem des Sozialkassentarifvertrags noch mehr kosten: Sollten sie zwar keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, hätten aber kaufmännische Angestellte, so müssten sie neben diesem Mindestbeitrag Berufsbildung zusätzlich auch noch den Beitrag für die kaufmännischen Angestellten an die Soka-Bau bezahlen [Solo-Unternehmer mit kaufmännischen Angestellten].
Unsere rechtliche Beurteilung spricht dafür, dass der Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren (Regelung in § 17 des Sozialkassentarifvertrags in der Fassung vom 10.12.2014) unverhältnismäßig und rechtswidrig ist.
- Ein Hinweis noch zur Behandlung der Mindestbeitragsforderung:
Die erste Zahlung in Höhe von 450,00 EUR wurde von der Soka Bau zum 20.11.2015 erwartet. Wenn Sie die Zahlung nicht entrichtet haben, ist mit einem Mahnbescheid zu rechnen. Dagegen ist innerhalb einer Woche Widerspruch möglich. In Ihrem Auftrag übernehmen wir dies gerne, wenn es soweit ist.
Das in diesem Beitrag verwendete Foto "Figuren" stammt von Hans @pixabay.com. Herzlichen Dank!