Leitende Angestellte
Eine allgemeingültige Definition des Begriffs für „leitende Angestellte“ existiert nicht. Der Gesetzgeber hat den Begriff des leitenden Angestellten in verschiedenen Gesetzen verwendet.
Ein Leitender Angestellter ist nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wer:
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Die Qualifikation "Leitende Angestellte" kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.