LAG Düsseldorf: Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null
Arbeitgeber wie Betriebsräte sollten wissen, dass sich in Sachen „Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null“ etwas tut: Solche Phasen verringern die Zahl der Urlaubstage, auf die die betroffenen Mitarbeiter Anspruch haben. Das hat das LAG Düsseldorf vor kurzem entschieden. Es kann gut sein, dass sich auch das Bundesarbeitsgericht noch mit der Frage befassen wird.
Kompletter Arbeitsausfall – kein Urlaubsanspruch?
Der Betrieb befindet sich in Kurzarbeit Null, d. h. Kurzarbeit ohne verbleibende Arbeitszeit. Dann erhalten Arbeitnehmer nur Kurzarbeitergeld. Zumindest in den ersten vier Monaten sind das 60 oder 67 Prozent des normalen Nettolohns oder Nettogehalts. Ob sie auch noch einen Teil ihres Urlaubsanspruchs einbüßen, war unter Arbeitsrechtlern lange umstritten.
Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf seine Antwort auf diese Frage gegeben: Wer sich in Kurzarbeit Null und damit nicht am Arbeitsplatz befindet, erwirbt für diese Zeit auch keinen Anspruch auf Urlaub. Der Arbeitgeber darf deshalb den Jahresurlaub entsprechend kürzen.
Klage wegen Urlaubsanspruch nach Kurzarbeit Null
Geklagt hatte die Arbeitnehmerin einer Backshop-Kette, Das im Ruhrgebiet gelegene Geschäft, in dem sie als Verkaufshilfe arbeitete, war von Pandemie-bedingten Schließungsauflagen und Geschäftseinbrüchen stark betroffen . Deshalb wurde dort über Monate Kurzarbeit Null eingeführt. Als Folge kürzte der Arbeitgeber der Frau einen Teil ihres Jahresurlaubs. Als Teilzeitkraft standen ihr eigentlich 14 Urlaubstage pro Jahr zu (entsprechend 28 Tagen bei Vollzeit). Nun wurden ihr nur noch 11,5 Tage gewährt. Das wollte die Mitarbeiterin nicht akzeptieren.
Sie klagte erst vor dem Arbeitsgericht Essen und in der zweiten Instanz vor dem Düsseldorfer Landesarbeitsgericht. In beiden Fällen wurde ihre Klage jedoch abgewiesen.
Der Anspruch auf Jahresurlaub wird gekürzt: für jeden Monat Kurzarbeit Null um ein Zwölftel
Die Düsseldorfer Arbeitsrichter sahen den Arbeitgeber im Recht. Er durfte den Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin für die Zeiten des vollständigen Arbeitsausfall s kürzen, und zwar für jeden Monat Kurzarbeit Null um ein Zwölftel. Eigentlich hatte sich der Jahresurlaubsanspruch der Arbeitnehmerin sogar um 3,5 Arbeitstage verringert.
Kurzarbeit sei keine Freizeit, hatte die Klägerin argumentiert. Das Gericht war anderer Ansicht: Der Zweck der Urlaubs sei, sich zu erholen. Deshalb setze er eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Die gegenseitigen Leistungspflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien während der Kurzarbeit jedoch aufgehoben.
In Bezug auf den Urlaub wird Kurzarbeit wie Teilzeit behandelt
Kurzarbeitszeiten sind demnach in Bezug auf den Urlaubsanspruch nicht mit Krankheitszeiten vergleichbar, die sich nicht auf die Zahl der Urlaubstage auswirken. Vielmehr werden sie wie Zeiten mit Teilzeitarbeit behandelt: Durch den Übergang in Teilzeit verringert sich der Urlaubsanspruch ebenfalls, entsprechend dem Verhältnis zu einer Vollzeittätigkeit.
Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bei Kurzarbeit Null kein Anspruch auf Mindesturlaub entsteht.
Arbeitgeber sollten die Entscheidung umsetzen
Für Arbeitgeber gibt es keinen Grund, die Entscheidung nicht umzusetzen. Sie können den Urlaubsanspruch ihrer Mitarbeiter kürzen, wenn Kurzarbeit notwendig wurde. Das gilt auch dann, wenn die Urlaubsansprüche durch Tarifvertrag festgelegt sind, wie etwa im Baugewerbe.
Allerdings ist auch für die Arbeitnehmerseite noch nicht alles verloren: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
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Die Auswirkung auf den Urlaubsanspruch ist nur eine Frage von vielen, die sich im Zusammenhang von Kurzarbeit stellt. Andere betreffen den Lohnanspruch, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer aus dem Kurzarbeitergeld-Bezug fällt, die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung während Kurzarbeit, die Einführung von Kurzarbeit per Änderungskündigung oder Betriebsvereinbarung und die Auswirkung von Kurzarbeitergeld auf die betriebliche Altersvorsorge.
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