Kein Eintrag in die Handwerksrolle? kein Geld für die ausgeführten Arbeiten!
Wenn ein Handwerksbetrieb zulassungspflichtige bauhandwerkliche Arbeiten ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausführt, hat er keinen Anspruch darauf, bezahlt zu werden. Das hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden. Es hielt den in einem solchen Fall den mit dem Auftraggeber geschlossenen Werkvertrag für nichtig. Somit konnte der Betrieb den ausstehenden Werklohn nicht einfordern.
Dieses Urteil sollte alle Baubetriebe aufhorchen lassen, die ohne Eintragung Bauleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks ausführen. So etwas führt nicht nur schnell zum Vorwurf der Schwarzarbeit. Es gibt dem Auftraggeber unter Umständen auch die Möglichkeit, sich das Bezahlen zu sparen.
Erst Werkvertrag – und dann kein Geld
Der Hintergrund: Ein als GbR organisierter hessischer Betrieb des Ausbaugewerbes aus dem Landgerichtsbezirk Limburg an der Lahn wurde mit Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Trockenbau, Fliesenlegerarbeiten, Fußbodenarbeiten und Rohbauarbeiten beauftragt. Dafür schrieb er dem Auftraggeber fünf Einzelrechnungen. Von denen wurden jedoch nur drei bezahlt, zwei blieben offen.
Der Handwerksbetrieb wollte den restlichen Werklohn einklagen – und musste erleben, dass der Auftraggeber mit einer „Widerklage“ reagierte: Er wollte das bereits bezahlte Geld zurück, statt den Rest ebenfalls zu bezahlen. Begründung: Der Werkvertrag sei nichtig. Es habe sich um Schwarzarbeit gehandelt.
Das Landgericht Limburg wies die Rückzahlungsforderung zwar ab. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt als nächste Instanz entschied sowohl gegen den Auftragnehmer wie auch gegen den Auftraggeber. Der Handwerksbetrieb habe keinen Anspruch auf den noch ausstehenden Werklohn. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sei wegen der Schwarzarbeit nichtig.
Zulassungspflichtige Handwerksarbeiten ohne Eintrag in die Handwerksrolle
Wer Arbeiten eines zulassungspflichten Handwerks ausübt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, muss mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit rechnen. Das gilt unter anderem bei Dachdecker-, Klempner und Zimmerarbeiten, Maurer- und Betonbauarbeiten, Gerüstbau, Elektrotechnik, Installateurs-, Kälteanlagen- und Heizungsbau sowie Stuckateur- und Malerarbeiten.
Vor dem Hintergrund des genannten Urteils besteht zusätzlich auch das Risiko, dass ein zahlungsunwilliger Auftraggeber diesen Umstand ausnutzt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft und nicht bezahlt.
Allerdings ist nicht unbedingt alles verloren. Die Rechtslage ist in einer solchen Situation nicht eindeutig. Das Kammergericht Berlin hat jüngst in einem ähnlichen Fall anders entschieden.
Beraten lassen!
Wenn Sie von solchen Umständen betroffen sind, ist es wichtig ist, dass Sie sich möglichst früh vom Anwalt beraten lassen. Dr. Meides kann Ihnen sagen, wie es um Ihre Zahlungsansprüche steht und ob Ihr Werkvertrag überhaupt vom Vorwurf der Schwarzarbeit berührt wird. Vielleicht behauptet der Auftraggeber das nur.
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