Herstellung von Metalltreppen, manchmal mit Montage: Muss man dafür SOKA-Beiträge zahlen?
Montage von Metalltreppen: Zusammenhangstätigkeit oder nicht? Sozialkassenbeiträge oder SOKA-frei?
Handelt es sich um eine „einheitliche bauliche Leistung“, wenn ein Metallbau-Betrieb Treppen und Balkonen aus diesem Werkstoff herstellt und anschließend montiert? Ist die Herstellung dieser Elemente in der Werkstatt nur eine Zusammenhangstätigkeit zu ihrer Montage? Und wird damit die Arbeit in der Werkstatt genauso sozialkassenpflichtig wie die Tätigkeiten auf der Baustelle?
Das mag nach grauer Theorie klingen. Begriffe wie „Zusammenhangstätigkeit“ verwenden schließlich nur Juristen und Verwaltungsangestellte. Doch dahinter stehen handfeste Beitragsansprüche der SOKA-Bau, der tariflichen Sozialkasse der Bauwirtschaft. Und das bedeutet: es geht um empfindlich hohe Summen, die ein Unternehmen für seine Arbeitnehmer an die Sozialkasse abführen muss – oder auch nicht.
Ein Metallbaubetrieb vor dem Bundesarbeitsgericht
So wehrte sich auch ein Metallbau-Betrieb, als die Sozialkasse knapp 10.000 Euro als Beitragsnachzahlung für gerade einmal vier Monate von ihm forderte. Die Sozialkasse erhob Klage. Das Verfahren ging durch sämtliche Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit, vom Arbeitsgericht Wiesbaden über das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main (dazu unser Bericht) bis zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Das von der SOKA verklagte Unternehmen fertigte Metalltreppen sowie Balkon- und Geländer-Konstruktionen aus Metall an. In manchen Fällen wurden diese dann vor Ort beim Kunden auf der Baustelle montiert. Solche Montagearbeiten machten jedoch weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit aus. Dieser Punkt ist wichtig, denn ein Betrieb ist grundsätzlich dann SOKA-beitragspflichtig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit auf SOKA-pflichtige Arbeiten entfällt. Welche das sind, regelt der „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“, kurz VTV, der auch für nicht tarifgebundene Unternehmen gilt.
Ist das Zusammenbauen von Metalltreppen nur eine Zusammenhangstätigkeit?
Der VTV ordnet die Montage von Treppen, Geländern, Balkonen und ähnlichen Konstruktionen aus Metall (und übrigens auch aus Holz oder anderen Materialien) grundsätzlich als beitragspflichtige Tätigkeiten ein. Die reine Herstellung solcher Bauelemente ohne Montage ist dagegen grundsätzlich nicht SOKA-pflichtig.
Nun gibt es allerdings die Zusammenhangstätigkeit: Eine für sich genommen nicht beitragspflichtige Tätigkeit kann trotzdem zu den SOKA-pflichtigen Anteilen an der Gesamtarbeitszeit zählen, wenn sie nur in Vor- oder Nachbereitung oder als Hilfsarbeit zu einer beitragspflichtigen, baulichen Tätigkeit erfolgt. Zum Beispiel werden Transport-, Einrichtungs- oder Reinigungsarbeiten vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten regelmäßig so eingeordnet. In diesem Fall wollte die SOKA-Bau auch die Herstellung der Treppen und Balkone in der Metallbau-Werkstatt als derartige Zusammenhangstätigkeiten sehen. Der Betrieb selbst wehrte sich gegen diese Sichtweise: die Herstellung sei vielmehr der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit. Anfallende Montage-Arbeiten stellten nur einen Nebenschauplatz dar.
Erfolg für die Metallbau-Werkstatt, Entscheidung gegen die SOKA-Bau
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die schon vom Landesarbeitsgericht getroffene Feststellung, dass die Arbeiten des Betriebs weder als Zimmererarbeiten noch als Montagebau beitragspflichtig waren. Zimmererarbeiten kamen nicht in Betracht, weil diese typischerweise auf den Werkstoff Holz ausgerichtet sind. Montagebau war nicht einschlägig, weil die Montage nicht der Tätigkeitsschwerpunkt des Betriebs war. Dieser lag in der Herstellung der Geländer, Treppen und Balkone, nicht in ihrem Einbau. Außerdem werden im Montagebau in der Regel industriell hergestellte Fertigteile verbaut, die dafür nicht mehr wesentlich verändert werden. Das war hier nicht der Fall. Die Bauelemente wurden eigens von dem Betrieb selbst handwerklich hergestellt.
Die Richter stellten wörtlich fest: „Die Herstellung von Treppen, Geländern und Balkonen aus Metall ist keine typische Bautätigkeit.“ Sie sei auch keine Zusammenhangstätigkeit. Bei Zusammenhangstätigkeiten handle es sich nämlich um untergeordnete „Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten“, die für die eigentliche Bautätigkeit erforderlich sind und die in der Regel auch Hilfskräfte ausführen können. Was für das Herstellen einer Balkonkonstruktion aus Edelstahl bekanntlich nicht zutrifft.
Vorsicht vor Verallgemeinerungen
Die Gerichtsentscheidung darf nicht verallgemeinert werden – sie ist wie jede andere nur auf den konkreten Fall bezogen. Trotzdem zeigt das Urteil etwas Wichtiges: Versuche der SOKA-Bau, auch unter Betrieben mit Schwerpunkt auf handwerklicher Werkstattarbeit Beitragszahler zu rekrutieren, sind keineswegs immer erfolgreich.
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