GmbH-Geschäftsführer
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zwingend organisiert mit zwei Organen, der Gesellschafterversammlung (§ 45 ff. GmbHG) und dem GmbH-Geschäftsführer (§ 6 GmbHG).
Gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG muss eine GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Hierbei muss es sich um natürliche Personen handeln, die unbeschränkt geschäftsfähig sind. Der oder die GmbH-Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und in der Regel mit einem Dienstvertrag als solche angestellt.
Der Begriff "Geschäftsführer" wird in der betrieblichen Praxis und vom Gesetzgeber teilweise auch in unterschiedlichem Sinne für Unternehmen verwendet. Dabei werden üblicherweise diejenigen Mitarbeiter eines Unternehmens als Geschäftsführer bezeichnet, soweit sie per Vertrag leitende unternehmerische Aufgaben, z.B. im organisatorischen oder personellen Bereich, wahrnehmen.
§ 14 Abs. 2 KSchG verwendet den Begriff Geschäftsführer für Unternehmen ebenso in diesem Sinn.