Gefährliche Stolperfalle für Arbeitgeber: Formulierungsfehler in Arbeitsverträgen

In bestehenden Arbeitsverhältnissen stören ungenaue oder unwirksame Klauseln meist wenig, aber in der Trennungsphase können Sie zu einem echten Ärgernis oder sogar zu einer gefährlichen Stolperfalle werden.

In Arbeitsverhältnissen ist es nicht anders als in anderen auf Dauer angelegten Beziehungen: die Fehler, die man in der Anfangsphase macht, tun einem in der Trennungsphase besonders weh. Nicht umsonst raten erfahrene Scheidungsanwälte zu Beginn einer Ehe zu einem Ehevertrag. Für Arbeitsverhältnisse gilt nichts anderes. Am Beginn des Arbeitsverhältnisses sollten daher klare Regeln aufgestellt werden. Deshalb ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag so wichtig.

Musterverträge

Aus der Praxis wissen wir, dass viele Unternehmen allzu leichtfertig mit diesem Thema umgehen. Häufig werden Musterverträge verwendet, die schon seit Jahren nicht überarbeitet wurden und laufen damit Gefahr im Konfliktfall eine böse Überraschung zu erleben. Formulierungsfehler in Arbeitsverträgen sind besonders ärgerlich umso mehr Mitarbeiter eines Unternehmens unklare oder unwirksame Klauseln in ihren Verträgen haben.

Ohnehin sind Musterverträge, auch die, die von Anwälten entworfen wurden, nur mit äußerster Vorsicht zu genießen. Besser sind Textbausteine, die es ermöglichen den Arbeitsvertrag immer wieder individuell anzupassen. So sind z.B. lange Kündigungsfristen nicht immer vorteilhaft. Daher sollte vor dem Abschluss jedes Arbeitsvertrages kritisch geprüft werden, welche Klausel sinnvoll ist und welche nicht. Gleichzeitig muss natürlich sichergestellt sein, dass die jeweiligen Klauseln auch wirksam sind.

Freiwilligkeitsvorbehalt

Besonders häufig sind die gut gemeinten, aber schlecht gemachte Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen. Obwohl das Bundesarbeitsgericht der Formulierung „freiwillig und jederzeit widerruflich“ eine klare Absage erteilt hat, findet sich diese Formulierung immer noch sehr oft in Verträgen. Mit fatalen Folgen! Der Arbeitgeber muss dann nämlich die eigentlich freiwillig gewährte Leistung zwingend bezahlen. Nur mit einer Änderungskündigung oder mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers kann eine solche Klausel dann noch geändert werden.

Vertragsgestaltung

Zugegeben: es gibt bei der Vertragsgestaltung keine „wasserdichten“ Lösungen, aber als juristische Berater von Unternehmen stellen wir den Anspruch an uns, Arbeitsverträge zu optimieren und als gute Grundlage für eine vernünftige Zusammenarbeit zu konzipieren.

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