Entwurf Sozialpartnermodell Betriebsrente.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Entwurf Sozialpartnermodell Betriebsrente erarbeitet. Er ist in einem neuen § 17b im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verankert. Veröffentlichungsstand von Gesetzestext und Begründung ist der 23.1.2015. Hiervon ausgehend wurden Gutachten in Auftrag gegeben.
Ziel dieser Neuregelung ist es den weiteren Ausbau und Aufbau der betrieblichen Altersversorgung zu einer möglichst hohen Flächendeckung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen voran zu bringen.
Bei dem „Sozialpartnermodell Betriebsrente“ handelt es sich um eine weitreichende Gestaltungsform zur Ergänzung der betrieblichen Altersvorsorge. Sie soll den Rahmen „Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien“ haben und dementsprechend in Tarifverträgen vorgesehen werden. Die Möglichkeit einer Vereinbarung auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist ausdrücklich aufgenommen.
Dieser Entwurf Sozialpartnermodell Betriebsrente durch gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien bietet reine Beitragszusagen an. Diese wird als Pensionskasse oder als Pensionsfonds organisiert sein und vom Pensionssicherungsverein (PSV) gesichert.
Nach dem vorliegenden Entwurf Sozialpartnermodell Betriebsrente gehen die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus der Beitragszusage auf die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien über, die den Versorgungsberechtigten die Leistung garantieren. Von der Beitragsanpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG kann in den Tarifverträgen abgewichen werden. Der Arbeitgeber erhält damit eine attraktive Beschränkung der Zahlungsverpflichtungen auf die Versorgungsbeiträge und die Möglichkeit seiner „Enthaftung“ für die Betriebsrentenzusagen (Beitragszusage).
Zur Vertragsgestaltung empfielt sich fachanwaltliche Beratung. Wir bieten individuelle Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge.