Die Malerkasse und ihre PR-Kosten: kein Recht auf Auskunft für beitragszahlende Betriebe?
Malerbetriebe dürfen Beiträge abführen – aber keine Antwort zur Mittelverwendung verlangen
Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks müssen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beiträge zur Malerkasse bezahlen. Auskunft darüber, was die Malerkasse mit diesem Geld anstellt, können Repräsentanten dieser Betriebe nicht verlangen.
Das ist das enttäuschende Ergebnis eines Gerichtsverfahrens, das der „Arbeitgeberverband für Maler und Lackierer in Deutschland e. V.“ (AMLD) mit Sitz in Dresden initiiert und bis zum Bundesarbeitsgericht durchgefochten hatte.
Der AMLD beziehungsweise ein Mitgliedsbetrieb sowie ein Beschäftigter wollten von der Malerkasse wissen, wieviel vom Beitragsaufkommen in Messeauftritte, YouTube-Imagefilme und in das knapp einminütige „Malerkassenlied“ investiert wurde, das ebenfalls auf YouTube zu finden ist. Der knapp einmütige Song lässt sich selbst bei wohlwollender Beurteilung kaum als musikalischer Höhepunkt werten.
Hier dieses „Malerkassenlied“: https://www.youtube.com/watch?v=TOVLrYq5hE0
AMLD und Bundesverband Farbe: Arbeitgeberverbände über Kreuz
Der AMLD gehört ausdrücklich nicht zum „Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz“, dem Bundesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks. Beide Organisationen verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Bundesverband Farbe hat auf Arbeitgeberseite die Tarifverträge zur Malerkasse ausgehandelt. Dagegen möchte der AMLD das Sozialkassensystem im Bereich des Malerhandwerks grundsätzlich reformieren: die Pflichteinzahlung in die Sozialkasse soll wegfallen.
Die Klage
Die Malerkasse darf die Beitragsgelder, die sie von den Handwerksbetrieben einzieht, nur für Satzungszwecke verwenden. Das, so vermutete der AMDL, war bei PR-Maßnahmen wie den Messeauftritten und YouTube-Imagefilmen nicht der Fall. Deshalb verlangten die Arbeitgeber Auskunft darüber, wie viel Geld in die Eigenwerbung geflossen war – als Grundlage für nachfolgende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Erfolg war der Klage nicht beschieden: nacheinander wiesen das Arbeitsgericht Wiesbaden am Sitz der Malerkasse, das Landesarbeitsgericht Hessen und das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die Auskunftsforderung der Kläger gegen die Malerkasse zurück.
Die Richter am BAG sahen eine „sach- und satzungsgemäße Öffentlichkeitsarbeit“ der Malerkasse, die „zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ zähle. Die PR-Maßnahmen der Kasse verletze den AMLD nicht in seinen Rechten und verursache bei ihm keinen Schaden. Deshalb stehe ihm kein Auskunftsanspruch zu.
Die Malerkasse: tarifliche Sozialkasse mit Einzahlungspflicht
Die Malerkasse ist eine tarifliche Sozialkasse, die die Auszahlung des Urlaubsgelds abwickelt und eine Zusatzversorgung und Altersvorsorge für die Beschäftigten organisiert. Grundlage sind zwei Tarifverträge: der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung (TZA Maler-Lackierer) und der Tarifvertrag über das Urlaubsverfahren und die Zusatzversorgung (VTV Maler-Lackierer).
Betriebe zahlen selbst dann Beiträge zur Malerkasse, wenn sie keiner Arbeitgeberorganisation angehören, die am Tarifabschluss beteiligt war. Das liegt daran, dass der Bundesarbeitsminister die genannten Tarifverträge für allgemeingültig erklärt hat. Jeder Betrieb, der Malerarbeiten ausführt und von den Tarifverträgen erfasst wird, muss für seine Arbeitnehmer in die Malerkasse einzahlen. Die Beitragspflicht wird allein von den Arbeitgebern getragen.
Fazit: Die Praxis der Sozialkassenpflicht wird nur politischem Druck weichen
Wieder einmal ist ein Versuch fehlgeschlagen, die Pflichtbeiträge nicht am Tarifabschluss beteiligter Unternehmen zu den tariflichen Sozialkassen juristisch zu beenden. Vermutlich lässt sich das etablierte System in der Baubranche, dem Maler- und Lackiergewerbe, dem Dachdecker- sowie Gerüstbauer-Handwerk und im Garten- und Landschaftsbau nur durch politischen Druck ändern.
Ein erster Schritt für mehr Gerechtigkeit wäre es, die Sozialkassen gesetzlich zu finanzieller Transparenz gegenüber den Beitragszahlern zu verpflichten. Einfach wird dies nicht sein. Doch Wandel ist möglich. Das zeigt die Sozialkasse des Bäckerhandwerks: Dort müssen nicht tarifgebundene Betriebe seit 2003 nicht mehr verpflichtend einzahlen. Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gegen die Beitragspflicht von Solo-Selbstständigen zeigt, dass nicht alle Forderungen der Sozialkassen durchgewunken werden.
Ihr Fachanwalt mit Schwerpunkt im Sozialkassenrecht: Kanzlei Dr. Meides
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