Coronavirus – Quarantäne und Betriebsschließung – Lohnfortzahlungspflicht und Erstattungsanspruch?
Zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektionswelle (COVID-19) können die Behörden Betriebe schließen und Arbeitnehmer von der Arbeit fernhalten. Grundsätzlich besteht für Arbeitgeber dann Pflicht zur Lohnfortzahlung. Betroffene Unternehmen haben jedoch in vielen Fällen Anspruch auf Entschädigung.
Möglich sind: Quarantäne, berufliches Tätigkeitsverbot, Betriebsschließungen
- Quarantäne: Zur Eindämmung des Infektionsrisikos können die Gesundheitsbehörden Quarantänemaßnahmen gegen Betroffene verfügen: zum Beispiel die Pflicht zur Absonderung zu Hause, oder auch in einer Klinik. Dann können diese Menschen natürlich nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen.
- Berufliches Tätigkeitsverbot: Die Gesundheitsbehörden können die Ausübung von Berufen untersagen, die mit besonderen Infektionsrisiken verbunden sind, wenn der Betroffene infiziert sein könnte. Das gilt zum Beispiel für Ärzte und Pflegeberufe.
- Betriebsschließung: Die Behörden können außerdem verfügen, dass bestimmte Orte nicht mehr aufgesucht werden dürfen. Wenn es sich beispielsweise um eine Fabrikhalle oder ein Einkaufszentrum handelt, führt das de facto zur Betriebsschließung.
Alle drei Möglichkeiten sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehen. Und man muss davon ausgehen, dass sie im Falle des Coronavirus ausgeschöpft werden.
Was gilt für den Lohnanspruch bei Arbeitnehmern in Quarantäne?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber zunächst einmal den Lohn oder das Gehalt fortzahlen, und zwar für sechs Wochen.
Er kann sich dann jedoch die Kosten von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen. (Das ist diejenige, die die Maßnahmen angeordnet hat.) Dieser Rechtsanspruch ist ebenfalls im Infektionsschutzgesetz geregelt.
Ab der siebten Woche erhält der Arbeitnehmer Entschädigung in Höhe des Krankengelds direkt von den Gesundheitsbehörden.
Sozialversicherungsrecht: Unterschied zwischen Quarantäne und Tätigkeitsverbot
Im Fall einer Quarantäne besteht die Sozialversicherungspflicht in vollem Umfang weiter.
Dagegen endet im Falle eines beruflichen Tätigkeitsverbots das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und damit die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. (Vorsicht: Das Arbeitsverhältnis bleibt trotzdem bestehen.) Die Rentenversicherungspflicht dauert an. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss dagegen die Gesundheitsbehörde bezahlen, die das Tätigkeitsverbot angeordnet hat.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich in beiden Fällen sechs Wochen lang das Entgelt fortbezahlen und sich anschließend um Erstattung bemühen. Die Beitragspflicht ist jedoch bei Absonderung und Tätigkeitsverbot unterschiedlich geregelt.
Gibt es eine Entschädigung, wenn das Unternehmen seine Mitarbeiter vorsorglich freistellt?
Nein. Eine Entschädigung wird nur bezahlt nach einer behördlichen Quarantäne-Anordnung oder einem Tätigkeitsverbot aus Infektionsschutzgründen.
Mögliches Problem: § 616 BGB wurde nicht „abbedungen“
- 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besagt: Bei vorübergehender, nicht verschuldeter Verhinderung aus persönlichen Gründen behalten Arbeitnehmer ihren Entgeltanspruch.
Allerdings kann diese Regelung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen („abbedungen“) werden. Das ist Arbeitgebern auch sehr zu empfehlen. Wurde eine solche Klausel jedoch versäumt, oder fehlerhaft und damit unwirksam formuliert, dann kann die Behörden bei der Erstattung der Entschädigung Probleme machen. Der Arbeitgeber, so das Argument, sei ja zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen.
Diese Argumentation erscheint fragwürdig. Eine Epidemie ist kein als „in der Person liegender“ Hinderungsgrund. Arbeitgeber, deren Erstattungsansprüche mit solchen Begründungen abgewimmelt werden, sollten sich anwaltlich beraten lassen.
(Abgesehen davon: Ist in den Arbeitsverträgen Ihres Unternehmens der § 616 BGB wirksam ausgeschlossen? Rechtsanwalt Dr. Meides kann es Ihnen rasch sagen.)
Kann der Arbeitgeber die Ausfallzeiten nacharbeiten lassen?
Grundsätzlich nein – von Quarantäne betroffene Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit später nachzuholen. Sie sind auch nicht verpflichtet, in dieser Zeit Urlaub zu nehmen.
Allerdings ist es grundsätzlich möglich, angesammelte Arbeitszeitguthaben abzuschmelzen. Die Rechtslage hängt im Einzelfall von den Arbeitsverträgen, möglichen Betriebsvereinbarungen oder anderen vertraglichen Regelungen zu den Arbeitszeitkonten ab. Da in diesem Fall kein Verdienstausfall entsteht, ist auch keine Entschädigung bzw. Erstattung möglich.
Was sollte die Unternehmensleitung angesichts der Coronavirus – Pandemie tun?
Zu dieser Frage gibt der Beitrag „Arbeitsrecht und Corona-Virus: Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?“ konkrete Antworten.
Bei spezifischen arbeitsrechtlichen Fragen kann Ihnen Rechtsanwalt Dr. Meides mit Auskunft und Beratung weiterhelfen. Rufen Sie an: 069 9592 9790.
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