Bundesarbeitsgericht: Tarifliche Feiertagszuschläge gelten auch am Oster- und Pfingstsonntag
Bundesarbeitsgericht: kein gesetzlicher Feiertag, trotzdem tariflicher Feiertagszuschlag
Arbeitgeber müssen einen tariflichen Feiertagszuschlag in bestimmten Fällen auch an Ostersonntag und Pfingstsonntag zahlen. Entscheidend ist, was in den Regelungen des Tarifvertrags genau steht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Streitpunkt mag überraschen. Doch in fast allen Bundesländern sind weder der Ostersonntag noch der Pfingstsonntag amtliche Feiertage. Deshalb hatte das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen den Anspruch auf die tariflichen Feiertagszuschläge verneint. Dieses Mal kam es zu einem anderen Ergebnis.
Ostersonntag und Pfingstsonntag: gewöhnliche Sonntage oder offizielle Feiertage?
Ostermontag und Pfingstmontag zählen in allen 16 Bundesländern als gesetzliche Feiertage. Dagegen hat nur Brandenburg auch den Oster- und Pfingstsonntag als Feiertag festgelegt. Im Rest der Republik handelt es sich um gewöhnliche Sonntage, zumindest gemäß der amtlichen Feiertagsliste. Sie ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz über Sonn- und Feiertage des Bundeslandes.
Diese Einordnung hat schon häufiger zu Streitfragen über die Zahlung tariflich vereinbarter Sonn- und Feiertagszuschläge geführt.
Es ging nicht um die Steuerfreiheit der Feiertagszuschläge
Hintergrund des Streits war nicht die Steuerfreiheit der Zuschläge. Trotz des fehlenden amtlichen Feiertagsstatus akzeptiert es das Finanzamt, wenn Arbeitgeber am Oster- und Pfingstsonntag steuerfreie Feiertagszuschläge und nicht nur Sonntagszuschläge bezahlen.
Allerdings müssen Arbeitgeber die Zuschläge nur dann bezahlen, wenn sich das aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergibt. Eine gesetzliche Vorschrift gibt es nicht. Vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um ein Unternehmen, das tariflich zu Sonntags- und Feiertagszuschlägen verpflichtet war. Damit stellte sich die Frage, welcher der beiden Zuschläge für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag fällig war.
Der Streitfall: Arbeit am Ostersonntag in einer Großbäckerei
Die Forderung in dem Prozess betraf lediglich einen dreistelligen Euro-Betrag. Der Mitarbeiter einer Großbäckerei im Ruhrgebiet hatte auf dessen Nachzahlung geklagt, nachdem er für die Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag nur den tariflichen Sonntagszuschlag erhielt, nicht aber den Feiertagszuschlag.
Im Betrieb galt ein mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten abgeschlossener Tarifvertrag. Er sah für die Arbeit an „hohen Feiertagen“ einen Zuschlag von 200 Prozent vor. Für Sonntagsarbeit ab drei Stunden sahen die Tarifbestimmungen nur einen Zuschlag von 50 Prozent vor. Als hohe Feiertage listete der Tarifvertrag in Klammern „Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten“ auf.
Bis 2016 bezahlte der Arbeitgeber am Pfingst- und Ostersonntag den Feiertagszuschlag. 2017 wurden die beiden Tage dagegen als gewöhnliche Sonntage behandelt. Dagegen klagte der Mitarbeiter, der diesen Anspruch auch für zukünftige Jahre festgeschrieben haben wollte. Zunächst wies das Arbeitsgericht Duisburg seine Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf gab ihr jedoch statt. Und auch das Bundesarbeitsgericht hielt die Forderung nach Feiertagszuschlägen für berechtigt.
Feiertage im Gesetz und im Tarifvertrag
Ausschlaggebend für das Bundesarbeitsgericht war, dass im Tarifvertrag „Ostern“ und „Pfingsten“ explizit in der Liste „hoher Feiertage“ genannt wurden, an denen der Feiertagszuschlag von 200 Prozent zu zahlen war. Nach allgemeinem Sprachgebrauch verstehe man unter Ostern und Pfingsten nicht nur den jeweiligen Montag. Das Bundesarbeitsgericht legte die Formulierung so aus, dass sie auch Pfingstsonntag und Ostersonntag einschloss.
Entscheidend war nach Meinung der Richter die Absicht der Tarifvertragsparteien. Der Tarifvertrag mit der Gewerkschaft NGG sollte nach Ansicht des BAG die strittigen Sonntage ausdrücklich und in Abgrenzung zur amtlichen Feiertagsregelung als hohe Feiertage behandeln.
Gleichzeitig sah das Bundesarbeitsgericht in seiner neuen Entscheidung ausdrücklich keinen Widerspruch zu seinen früheren Urteilen in ähnlich gelagerten Fällen. Damals hatte es gegen die Einordnung von Oster- und Pfingstsonntagen als hohe Feiertage entschieden, weil in den betreffenden Tarifverträgen von den gesetzlichen Feiertagen abweichende Regeln fehlten.
Fazit: Tarifliche Zuschläge an Pfingst- und Ostersonntag hängen vom genauen Wortlaut ab
Arbeitgeber haben keinen Grund, die jüngste BAG- Entscheidung zur Zahlung tariflicher Feiertagszuschläge am Ostersonntag und am Pfingstsonntag als letztes Wort in allen Fällen zu verstehen. Das BAG hat sehr deutlich gemacht, dass der exakte Wortlaut der Tarifverträge darüber entscheidet, ob statt Sonntagszuschlägen Feiertagszuschläge bezahlt werden müssen. Seine Rechtsprechung zu dieser Frage hat das oberste deutsche Arbeitsgericht nicht geändert.
Rechtsanwalt Dr. Meides hilft Arbeitgebern, die für sie geltenden Tarifverträge und ihre Verpflichtungen verlässlich zu klären. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzlei-Schwerpunkt im Tarifrecht unterstützt er seit vielen Jahren Unternehmen bei der Abwehr unbegründeter Tarifforderungen. Schreiben Sie einfach eine E-Mail an Meides Rechtsanwälte Frankfurt.
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