Wenn ein Zwangsverwalter einen Betrieb übernimmt und/oder weiterführt liegt ein Betriebsübergang vor
Der Fall: Der Beklagte wurde zum Zwangsverwalter über ein Grundstück der Firma A bestellt. Die Firma A hatte hierbei einen Pachtvertrag mit der Firma B, die ein Hotel auf diesem Grundstück betrieb.
Nachdem die Firma B die entsprechenden Pachtzinszahlungen nicht mehr erbringen konnte, kündigte der Beklagte, in seiner Funktion als Zwangsverwalter, den Pachtvertrag und begehrte zugleich die Herausgabe der Immobilie also auch des Hotelbetriebs. Ihm wurde durch das zuständige Amtsgericht gestattet, den Hotelbetrieb fortzuführen. Der Beklagte führte daraufhin den Hotelbetrieb fort und übernahm sämtliche Mitarbeiter, mit Ausnahme der Klägerin, der er gekündigt hatte.