Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zu Arbeitsverhältnis mit Entleiher
Die Rechtsfolge der illegalen Arbeitnehmerüberlassung ist eindeutig im Gesetz geregelt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kommt in einem solchen Fall ein Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Nun hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob eine solche gesetzliche Fiktion auch in Fällen eintritt, in denen die Arbeitnehmerüberlassung nicht nur vorübergehend ist.
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