Betriebliche Altersvorsorge bleibt auch bei Insolvenz bestehen, Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Rückkaufswert
Ein Insolvenzverwalter kann eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Altersvorsorge nicht ohne Weiteres widerrufen und Auszahlung der bereits angesparten Versicherungssumme verlangen, um den Betrag der Insolvenzmasse zuzuführen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Eine GmbH hatte für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen, die nicht in Form einer Direktversicherung bestand, sondern über eine so genannte Gruppen-Unterstützungskasse erfolgte. Diese wird von mehreren Arbeitgebern als Trägerunternehmen durch finanzielle Zuwendungen getragen und erbringt im Gegenzug die Versorgungsleistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zugesagt hat. Zu diesem Zweck schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen ab, in der Regel in Form einer Kapital- oder Rentenversicherung. Nachdem die GmbH in Insolvenz gefallen war, hatte der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern mitgeteilt, dass der Rückkaufswert, rund 80.000 Euro, uneingeschränkt in die Insolvenzmasse gefallen sei. Er widerrief die vom Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern erteilte Versorgungszusage und verlangte von der Unterstützungskasse Auszahlung des Rückkaufwertes, entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Rückkaufswert ist somit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Denn dem Arbeitgeber standen keine Rechte an dem Rückkaufswert zu, die auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO durch Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Arbeitgebers eintreten konnte.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass es sich bei der vom Arbeitgeber gewählten Art der Altersversorgung seiner Arbeitnehmer über eine Unterstützungskasse um einen externen Durchführungsweg handelt.
Aus dem maßgeblichen Leistungsplan für die Altersversorgung zwischen Arbeitgeber und Unterstützungskasse ergebe sich kein Anspruch des Arbeitgebers auf Auskehrung des Rückkaufswerts. Weil die GmbH für die Altersversorgung der Arbeitnehmer keine Direktversicherung abgeschlossen hatte, war die Unterstützungskasse und nicht die GmbH Versicherungsnehmer der Rückdeckungsversicherung. Deshalb ist auch nur die Unterstützungskasse und nicht der Arbeitgeber berechtigt, Rechte als Versicherungsnehmer aus der Versicherung wahrzunehmen. Die GmbH – und somit auch nicht der Insolvenzverwalter – konnte weder die Bezugsberechtigung aus der Versicherung widerrufen noch die Versicherung kündigen. Diese Rechte hat nur die Unterstützungskasse.
Bereits erbrachte Vertragsleistungen könnten vom Insolvenzverwalter nicht rückgängig gemacht werden, entschied das BAG. Die Versorgung in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme aus der Rückdeckungsversicherung, die sich nach dem Geschäftsplan des Rückdeckungsversicherers zum Zeitpunkt des Ausscheidens (des Arbeitgebers) ergibt, sei unverfallbar. In diesem Umfang steht den Arbeitnehmern im Versorgungsfall ein Leistungsanspruch zu.
BAG, Urteil vom 29.09.2010, Az: 3 AZR 107/08
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