Betrieb vergibt Bauarbeiten an Subunternehmer: Keine Beiträge zur SOKA-Bau

Soka-Bau-Pflicht bei Subunternehmer-Einsatz?

Welche Unternehmen sind zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-Bau) verpflichtet, welche nicht? Die Antwort darauf ist oft sehr komplex. Ob es gute Argumente gegen eine Zahlungspflicht gibt, kann von ganz unterschiedlichen Punkten abhängen, z.B. im Falle der Bauarbeiten an Subunternehmer.
In vielen Fällen ist entscheidend, in welcher Branche ein Betrieb tätig ist bzw. zu welchem Gewerk die ausgeführten Tätigkeiten gehören. Aber auch die Details des Geschäftsmodells und der Beziehungen zu anderen Betrieben können wichtig werden, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen zeigt.

Arbeitgeber vergibt Bauarbeiten an Subunternehmer

Dabei ging es um ein Unternehmen, das Bauaufträge im Bereich des Ausbaus übernahm. Es sorgte etwa für den Einbau von Türen, von Fenstern samt Absturzsicherungen, für die Montage von Balkonen aus Stahl sowie von Geländern, Brandschutztüren und Bodenabdeckungen.

Allerdings wurde nur ein kleiner Teil der Arbeiten durch zwei eigene, in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter durchgeführt, und zwar nur, wenn der Einsatz von Spezialmaschinen notwendig wurde. Ansonsten wurden Subunternehmer mit der Ausführung beauftragt. Für diese Vergabe und Kontrolle der Auftragsarbeiten waren zwei Angestellte zuständig. Sie kümmerten sich um die Aufmaße und erstellten Leistungsverzeichnisse. Vor allem aber überprüften sie die Arbeitsergebnisse der Subunternehmer, und ob diese die Arbeiten innerhalb der festgelegten Zeit ausführten.

Mit Subunternehmen ausgeführte Eigenleistung – oder Vermittlung von Fremdleistung?

Es dauerte nicht allzu lange, bis die SOKA-Bau auf das Unternehmen aufmerksam wurde und ihm eine Aufforderung zur Selbstauskunft schickte (Häufig ist das der erste Schritt in Richtung Beitragspflicht. Tipp: Auskünfte an die SOKA-Bau vorher mit dem Anwalt absprechen. Wer bereitwillig und in bester Absicht Informationen liefert, erlebt oft böse Überraschungen.)

Das Unternehmen machte Angaben: von der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfalle auf Verglasungen rund 30 Prozent, auf Stahlbau und Aluminiummontage 45 Prozent und auf die Montage von Holz-Bauelementen 25 Prozent. (Diese Zahlen bezogen sich auf die Arbeit der zwei gewerblichen Teilzeitkräfte.)

Unterschiedliche Einschätzungen

Wie so häufig, sahen das Unternehmen und die SOKA-Bau die Lage sehr unterschiedlich.

Der Betrieb war der Ansicht, er sei nicht beitragspflichtig. Der Einbau genormter Baufertigteile mache nur 30 Prozent der gesamten Arbeitszeit eigener Arbeitnehmern aus. Beitragspflicht zur Sozialkasse bestehe nur, wenn bauliche Tätigkeiten (im Sinne des Tarifvertrags über das Sozialkassenwesen) mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfassten. Die Sozialkasse Bau machte dagegen Ansprüche geltend. Sie forderte genaue Auskunft über die beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und ihre Bruttolohnsummen sowie zu den Angestellten.

Das Unternehmen weigerte sich, das entsprechende Formular auszufüllen. Deshalb ging die Sache vor Gericht. Das Unternehmen sollte, so der Anspruch der Sozialkasse, die geforderte Auskunft erteilen oder fast 20.000 Euro als Entschädigung bezahlen.

Wurden Arbeitnehmer angeleitet oder nur die erreichten Arbeitsergebnisse kontrolliert?

Nachdem die erste Instanz, das Arbeitsgericht, noch zugunsten der Sozialkasse entschieden hatte, kamen die Richter am Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt am Main zu einer anderen Einschätzung.

Ein zentraler Punkt für ihre Beurteilung des Falls war Aufgabe der beiden Angestellten, die die Baustellen bei der Vergabe von Bauarbeiten an Subunternehmer besuchten. Beschränkte sich deren Rolle darauf, den Arbeitsfortschritt zu kontrollieren und eventuelle Fragen der Subunternehmer zur Auftragsausführung zu beantworten? So gab es das verklagte Unternehmen selbst an, bestätigt durch Zeugenaussagen der Angestellten selbst.

Oder hatten die Mitarbeiter vielmehr die Aufgabe, die Arbeitskräfte der Subunternehmer fortlaufend anzuleiten, einzuweisen, zu kontrollieren und zu überwachen? Davon ging die SOKA-Bau aus.

Das Landesarbeitsgericht entscheidet gegen die SOKA-Bau Beitragspflicht

Da die Sozialkasse ihre Sicht der Dinge nicht erhärten konnte, fiel die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zugunsten des Unternehmens aus. In der reinen Vermittlung von Bauaufträgen an Subunternehmer sahen die Richter keine beitragspflichtige, bauliche Leistung. Diese Tätigkeit fiel für sie nicht unter den Tarifvertrag zum Sozialkassenwesen. Das Kontrollieren des fristgerechten Arbeitsfortschritts auf der Baustelle sei Teil des Vertragsverhältnisses.

Die Details entscheiden

Wie einzelfallabhängig Gerichtsentscheidungen über die Beitragspflicht zur Sozialkasse sind, zeigt sich immer wieder. Auch im beschriebenen Fall waren die genauen Details des Einzelfalls entscheidend – die Geschäftstätigkeit des von der SOKA-Bau verklagten Unternehmens und die Aufgaben seiner Mitarbeiter.

Anders gesagt: Wieder einmal hing der Erfolg davon ab, vor Gericht die entscheidenden Umständen deutlich zu machen. Die Rechtsfragen rund um die SOKA-Bau sind mittlerweile selbst für Juristen nur noch schwer zu überblicken. Wer Forderungen der Sozialkasse erfolgreich abwehren will, braucht in jedem Fall einen Rechtsanwalt, der die Materie kennt und einschlägige Erfahrung besitzt.

Das in diesem Beitrag verwendete Foto „plan“ stammt von jackmac34 ©pixabay.com. Herzlichen Dank!