Befristetes Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitsvertrag kann in der Weise geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit von selbst endet, ohne dass eine besondere Aufhebung (z.B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag) erforderlich ist (befristetes Arbeitsverhältnis). Ein solches Arbeitsverhältnis ist dann -ohne eine entsprechende arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung- während der Vertragslaufzeit nicht ordentlich kündbar.
Diese Befristung muss ausdrücklich und im Vorhinein und insbesondere schriftlich vereinbart werden, ansonsten wird das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen (unbefristeter Arbeitsvertrag).
Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Befristung des Arbeitsvertrages sind seit dem 01.01.2001 geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.00 (zwischezeitlich mehrfach geändert).
§ 3 Abs.1 TzBfG unterscheidet 2 Arten des befristeten Arbeitsvertrages:
– kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag (Zeitbefristung):
die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist kalendermäßig bestimmt (z.B. „bis zum 31.12.“ oder „6 Monate“)
– zweckbefristeter Arbeitsvertrag (Zweckbefristung):
die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung
Anstatt der Zweckbefristung kann auch eine auflösende Bedingung vereinbart werden. Deshalb sind die Regeln über die Zweckbefristung auf eine auflösende Bedingung entsprechend anzuwenden (§ 21 TzBfG).
§ 23 TzBfG lässt besondere Regelungen in anderen Gesetzen zu. Vgl. z.B. Hochschulrahmengesetz (§ § 57a – 57f) neu: Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
Außerdem können Tarifverträge besondere Regelungen für ein befristetes Arbeitsverhältnis enthalten.
§ 14 Abs. 1 TzBfG lässt die Befristung mit sachlichem Grund zu.
Solange der sachliche Grund besteht dürfen die befristeten Arbeitsverhältnisse prinzipiell verlängert werden. Grenzen setzt die Arbeitsrechtssprechung „aus unionsrechtlichen Gründen“ dem im Falle der Qualifizierung als Kettenarbeitsverträge (BAG, Urteil v. 18. 7. 2012 – 7 AZR 443/09).
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund nur bis zur Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig.
Bei neu gegründeten Unternehmen oder nach tariflichen Bestimmungen können auch längere Befristungen zulässig sein.