Bauträger sind SOKA-pflichtig, wenn sie Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten selbst ausführen?

Bauträger: Transporte, Baustellen einrichten, Reinigung – wie steht es um die SOKA-Pflicht von Nebenarbeiten?

Das Bundesarbeitsgericht musste über die Beitragspflicht einer Immobilien- und Bauträgergesellschaft zur Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) entscheiden. Arbeitnehmer des Unternehmens hatten auf eigenen Baustellen Nebenarbeiten wie Transporte und Reinigung übernommen. Die BAG-Entscheidung wurde richtungsweisend dafür, wann Vorarbeiten, Nacharbeiten oder Hilfstätigkeiten auf dem BAU SOKA-pflichtig sind.

  • Falls ein Betrieb ausschließlich Vor- und Nacharbeiten zu den eigentlichen Bau-Arbeiten erbringt, also beispielsweise nur Baumaterial anliefert oder die Baustelle reinigt, ist er grundsätzlich nicht SOKA-pflichtig.
  • Wenn die Vor-, Neben- und Nacharbeiten dagegen im Zusammenhang mit (ebenfalls selbst erbrachten) baulichen Hauptarbeiten stehen, dann sind Haupt- und Nebenarbeiten beitragspflichtig.
  • Als eigene Bauarbeiten können auch von Auftragnehmern ausgeführte Tätigkeiten zählen, wenn die Arbeiten einheitlich geleitet und eng koordiniert werden.

Bauträger sorgt für Transport und Reinigungsdienste auf den eigenen Baustellen

Das Unternehmen, um das es ging, unterhielt einen Betrieb am Hunsrück-Flughafen Hahn. Im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach war es unter anderem als Bauträger, Immobilienverwaltung und mit Baustoff-Handel eingetragen. Die Sozialkasse stellte Beitragsforderungen, weil das Unternehmen auf den von ihm betriebenen Baustellen durch eigene Arbeitnehmer Hilfs- und Nebentätigkeiten erledigt habe. Unter anderem habe es den Transport von Baumaterialien übernommen, Mörtel angerührt, Bauschutt entsorgt und die Baustellen gereinigt.

Das Bauträger-Unternehmen verweigerte der SOKA-Bau Auskünfte über Arbeitnehmer und ausgeführte Arbeiten, die Sozialkasse zog vor Gericht. Es ging um Ansprüche in Höhe von fast 150.000 Euro.

Baunebenarbeiten gleich SOKA-Pflicht? Nicht so schnell, meint das BAG

Nach einer Niederlage in der ersten Instanz hatte die Sozialkasse in der Berufung zum hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht als höchste Instanz verwarf die vorige Entscheidung. „Ein Betrieb unterfällt nicht bereits deshalb dem Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), weil lediglich Baunebenarbeiten ausgeführt werden“, so das BAG.

Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten“ (wie Transporte, Fahrdienste, das Einrichten oder Reinigen von Baustellen) könnten zwar unter den VTV fallen. Voraussetzung der Beitragspflicht sei aber der Zusammenhang mit einer baulichen Haupttätigkeit. Ein Betrieb, der nur Nebentätigkeiten ausführe, sei nicht SOKA-pflichtig.

SOKA-Pflicht der Nebenarbeiten, wenn auch bauliche Hauptarbeiten ausgeführt werden

Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die beitragspflichtige Hauptarbeit ohne die Vor- oder Nebenarbeit nicht sachgerecht ausgeführt werden kann. Ein Beispiel: Damit fachgerecht Beton gegossen oder Mauerwerk errichtet werden kann, muss entsprechendes Material angeliefert und eine Baustelle eingerichtet worden sein. Führt das für die Maurer- oder Betonarbeiten zuständige Unternehmen selbst ebenfalls den Transport und die Baustelleneinrichtung durch, zählen alle diese Tätigkeiten als beitragspflichtig, einschließlich der Vorarbeiten.

SOKA-Pflicht ist eine Organisationsfrage, wenn Bauträger Hauptarbeiten erbringen lassen

Außerdem können laut BAG Nebenarbeiten beitragspflichtig sein. Etwa dann, wenn das Unternehmen für die Hauptarbeiten andere Unternehmen beauftragt und die Arbeiten insgesamt einheitlich geleitet oder organisiert werden. Ein solches Szenario wäre grundsätzlich gegeben, wenn der Bauträger für das Mauern und Betonieren Subunternehmer anheuert. Und dabei Vorarbeiten dafür durch eigene Arbeitnehmer ausführen lässt und sämtliche Arbeiten durch eigene Vorarbeiter koordiniert und überwacht.

Die Form der Organisation und Zusammenarbeit kann über die SOKA-Pflicht entscheiden

Entscheidend ist also die genaue Form der Zusammenarbeit zwischen den mit den Hauptarbeiten beauftragten Gewerken und für Nebenarbeiten zuständigen eigenen Arbeitnehmern. Gerade bei Bauträgern, die Auftragnehmer und eigene Arbeitnehmer koordinieren, kann sich schnell eine Sozialkassenpflicht ergeben.

Deshalb lohnt sich die Beratung durch einen auf SOKA-Fragen spezialisierten Anwalt. Durch kluge Organisation der verschiedenen Arbeiten kann umgekehrt die Beitragspflicht auch von vornherein ausgeschlossen werden.

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