Bauelemente, auch mit Montage – Beitragspflicht zur SOKA-Bau?
Verkauf von Bauelemente, auf Wunsch mit Montage: Baubetrieb?
Für die Herstellung von und den Handel mit Fertigbauteilen werden im Regelfall keine Beiträge zur SOKA-Bau (der Sozialkasse der Bauwirtschaft) fällig. Wenn Bauelemente wie Tore, Türen, Fenster, Beton- oder Metallfertigteile auch installiert werden, kann das jedoch anders aussehen. In diesem Fall steht schnell die Beitragspflicht im Raum, besonders wenn eigene Arbeitnehmer beteiligt sind.
Trotzdem ist selbst in diesem Fall nicht gesagt, dass tatsächlich Beiträge gezahlt werden müssen. Es kommt immer auf den Einzelfall an – zum Beispiel darauf, ob es eine eigene Betriebsabteilung für die Montage gibt.
SOKA-Bau-Pflicht einer einzelnen Betriebsabteilung
Entscheidend für die Beitragspflicht zur SOKA-Bau ist die Gesamtarbeitszeit: Entfällt mehr als die Hälfte davon auf Tätigkeiten, die nach dem VTV beitragspflichtig sind? (Der VTV ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe). Oder entfällt die Mehrzahl der Gesamtarbeitsstunden auf nicht-beitragspflichtige Arbeiten wie die industrielle Herstellung von Bauelementen oder deren Verkauf?
Selbst wenn unternehmensweit gesehen Herstellung und Handel und damit nicht-bauliche Tätigkeiten überwiegen, kann die SOKA-Bau Anspruch auf Beiträge haben. Dann nämlich, wenn innerhalb einer abgrenzbaren Betriebsabteilung bauliche Arbeiten wie die Montage auf Baustellen dominieren. Dann werden Beiträge für die Arbeitnehmer dieser Abteilung fällig.
Darum stellt sich die Frage, wann genau eine eigene Betriebsabteilung vorliegt. Wie wichtig dieser Punkt werden kann, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Sind fünf Monteure eine selbstständige Betriebsabteilung?
Die ULAK hatte ein Unternehmen mit fünf Geschäftsbereichen verklagt. (Die ULAK, die „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“, ist ein Teil der SOKA-Bau). Es unterhielt fünf Geschäftsbereiche mit insgesamt rund 80 Arbeitnehmern und konzentrierte sich vor allem auf die Herstellung und den Verkauf von Walz- und Betonstahlelementen. Ein Betriebsbereich befasste sich mit Verkauf und Auslieferung von Türen, Toren und Fenstern anderer Hersteller. Auf Wunsch wurden diese auch montiert. In diesem Fall übernahmen Mitarbeiter des Bereichs die Erstellung der Einbaupläne und, wenn nötig, die Bauleitung vor Ort.
Für den Einbau gab es fünf Monteure, ansonsten die Beauftragung von Subunternehmern. Für die ULAK stellten diese fünf Arbeitnehmer eine „selbständige Betriebsabteilung“ mit überwiegend baulicher Tätigkeit dar. Sie verlangte eine Beitragsnachzahlung in Höhe von mehr als 150.000 Euro.
Bundesarbeitsgericht: SOKA-Pflicht? Nicht so schnell!
Das Unternehmen lehnte ab. Es kam zu einem Rechtsstreit, der bis vors Bundesarbeitsgericht ging.
Das Unternehmen argumentierte, dass es sich nicht um eine Betriebsabteilung handle, da die fünf Monteure immer wieder wechselten. Außerdem liege ihr Arbeitsplatz nicht außerhalb der stationären Betriebsstätte, da sie tageweise eingesetzt würden, morgens von dort mit Material losfahren würden und abends zurückkehrten.
Damit hatte es schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht überzeugt, beide hatten die Klage der ULAK abgewiesen. Und auch die Richter am BAG entschieden die Sache nicht im Sinne der SOKA-Bau, sie verwiesen den Fall zur erneuten Entscheidung zurück ans Landesarbeitsgericht.
Betriebsabteilung oder nicht? Das hängt ganz vom Einzelfall ab
Der Knackpunkt: Zwar kann eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ innerhalb eines an sich nicht beitragspflichtigen Unternehmens eine SOKA-pflichtige, selbstständige Betriebsabteilung bilden. Dafür reichen im Prinzip schon zwei Arbeitnehmer. Wenn diese in koordinierter Form außerhalb der stationären Betriebsstätte baulich arbeiten.
Ob Teams, die beispielsweise Montage-Arbeiten auf Baustellen ausführen, SOKA-pflichtig sind, lässt sich nur mit Blick auf die Situation beurteilen. Wie viel Zeit wird auf Baustellen verbracht, wie viel im Betrieb selbst? Wird dort nur Material für die Montage-Einsätze aufgeladen, oder stehen andere Arbeiten an? Gibt es auch reine Auslieferfahrten ohne Montage?
Dass ein Handels- oder Industriebetrieb die Montage nur aus Service-Gründen und eher nebenbei anbietet, spricht jedenfalls nicht gegen eine Beitragspflicht. Eine Voraussetzung ist es dagegen, dass ein für die Montage-Teams zuständigen Polier, Bauleiter oder Vorgesetzten im Betrieb gesamtheitlich koordiniert und anleitet.
Und was heißt das nun für die Praxis?
Was aus dem BAG-Urteil und der Rechtslage insgesamt für Industrie- und Handelsbetriebe im Bausektor praktisch folgt, lässt sich schnell zusammenfassen: Ob für externe Montage-Teams SOKA-Beiträge anfallen, hängt von der konkreten Betriebsorganisation ab.
Im Einzelfall lässt sich das kaum ohne einen in Sozialkassenverfahren versierten Rechtsanwalt klären. Thema der Beratung kann dann auch sein, wie sich die Beitragspflicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen ausschließen lässt.
Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von © Richard Mayer, Baustoffe Baywa – panoramio, CC BY 3.0 Herzlichen Dank!