Arbeitgeber: Pflichten bei Kündigungswelle und Massenentlassung

Bei einer Kündigungswelle innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit werden die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die dazu ergangene Rechtsprechung zur sogenannten Massenentlassung wichtig. Durch die Corona-Krise werden in vielen Unternehmen Massenentlassungen unvermeidlich.

Bei Massenentlassung hat der Arbeitgeber besondere Pflichten. Zunächst muss der Betriebsrat beteiligt werden. Außerdem ist vor dem Aussprechen der Kündigungen eine sogenannte Massenentlassungsanzeige bei der Agentur zwingend vorgeschrieben.

Massenentlassung beginnt ab sechs Kündigungen

Dafür genügt es, wenn innerhalb von 30 Tagen

  • mehr als 5 Mitarbeitern gekündigt wird in einem Betrieb mit 20 bis 59 Arbeitnehmern
  • mindestens 10 Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Mitarbeitern gekündigt wird in einem Betrieb von 60 bis 499 Arbeitnehmern
  • mindestens 30 Mitarbeitern gekündigt wird in Betrieben ab 500 Arbeitnehmern.

Die 30-Tage-Frist

Für die 30-Tage-Frist bei Massenentlassung ist nicht das Datum entscheidend, zu dem gekündigt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr die Kündigungserklärung. Für die 30-Tage-Frist zählen Kalendertage, nicht die Werktage.

Arbeitgeber sollten vorausblickend planen. Wird durch geplante Kündigungen der Schwellenwert zur Massenentlassung fast erreicht, kann eine vorsorgliche Massenentlassungsanzeige sinnvoll sein. Sonst führt eine weitere, noch nicht absehbare Kündigung binnen der nächsten 30 Tage automatisch zur Unwirksamkeit auch der vorherigen Entlassungen durch eine verspätete Massenentlassungsanzeige.

Beteiligung des Betriebsrats

Bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur eingereicht werden kann, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen. Dieser hat Anspruch auf umfassende Auskünfte zu den geplanten Entlassungen. In einem sogenannten Konsultationsverfahren beraten beide Seiten über Möglichkeiten zur Vermeidung der Massenentlassung.

Die Stellungnahme des Betriebsrats ist Teil der Massenentlassungsanzeige. Geben die Arbeitnehmervertreter keine Stellungnahme ab, darf der Arbeitgeber die Anzeige frühestens zwei Wochen nach Einschalten des Betriebsrats an die Arbeitsagentur übermitteln.

Ausnahmen

Nicht jede Kündigung zählt zum Schwellenwert bei Massenentlassung mit. Ausgenommen sind:

  • fristlose Kündigungen
  • die Kündigung eines Vorstands oder Geschäftsführers
  • die Kündigung von leitenden Angestellte mit Personalbefugnis (Recht zu selbstständigem Einstellen oder Entlassen von Mitarbeitern)
  • auslaufende Zeitverträge

Berücksichtigt werden aber auch Änderungskündigungen.

Massenentlassungsanzeige

Das Formular zur Massenentlassungsanzeige lässt sich auf der Website der Arbeitsagentur herunterladen. Auch eingereicht werden kann es online. Es umfasst eine ganze Reihe von Angaben: zum Betrieb, zu den gekündigten Personen und den jeweilige Kündigungsgründen, Angaben zur Berufsgruppe der betroffenen Mitarbeiter, zu den Auswahlkriterien für die Trennung und zu geplanten Abfindungen bzw. einem Interessensausgleich.

Arbeitgeber sollten diesen Schritt nicht nur als Formalität sehen: Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben führen schnell zur Unwirksamkeit der Anzeige und damit zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Fazit: Lassen Sie sich vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten

Bei Massenentlassungen haben Arbeitnehmer einige zusätzliche Angriffspunkte für ein Kündigungsschutzverfahren. Deshalb sollten Arbeitgeber diesen Schritt gut vorbereiten.

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Er begleitet und berät Arbeitgeber in dieser schwierigen Situation. Sie erreichen die MEIDES Rechtsanwaltsgesellschaft unter MEIDES Rechtsanwälte, Frankfurt.

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