Anwalt ist nicht gleich Anwalt: Syndikusanwälte sind nicht frei genug für das Versorgungswerk und müssen sich gesetzlich rentenversichern
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Altersversorgung für angestellte Anwälte über den Haufen geworfen. Danach müssen sich Anwälte in einem weisungsgebundenen Angestelltenverhältnis grundsätzlich gesetzlich rentenversichern (AZ: B5 RE 13/14 R, B5 RE 9/14 R und B5 RE 3/14 R). Die sogenannten Syndikusanwälte können nicht beanspruchen, dass sie von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, um ihre Altersversorgung allein über ihr berufsständisches Versorgungswerk regeln zu können.
Von den Kasseler Grundsatzurteilen sind bundesweit schätzungsweise über 20.000 angestellte Anwälte in Verbänden, Vereinen oder auch Unternehmen von der Entscheidung betroffen. Die BSG-Urteile können aber auch auf andere Berufe mit eigenen Versorgungswerken Auswirkungen haben, wie beispielsweise für angestellte Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Notare oder Architekten. Denn auch hier können die Berufsgruppen in einem weisungsgebundenen Angestelltenverhältnis stehen, so dass sie gar nicht mehr „frei“ sind.
In den drei vom BSG entschiedenen Fällen ging es um angestellte Rechtsanwälte. Einer der Kläger war bei BASF ab März 2010 als Jurist tätig. Anfang Juli 2010 erhielt er seine Zulassung als Rechtsanwalt. Seine Altersvorsorge sollte dennoch über das nur für Anwälte zuständige Versorgungswerk laufen. Von seiner gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Angestellter wollte er sich daher befreien lassen.
Doch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund lehnte dies ab. Der Kläger sei gar kein „richtiger“ Anwalt in einem freien Beruf. Dies sei nur der Fall, wenn die anwaltliche Tätigkeit eine Rechtsberatung oder die Rechtsgestaltung umfasst – also beispielsweise das Verfassen von Verträgen, die Rechtsvermittlung oder die unabhängige Auslegung rechtlicher Vorschriften (sogenannte Rechtsentscheidung). Hier könne der Kläger jedoch nicht selbst entscheiden. Er sei vielmehr von Weisungen seines Vorgesetzten abhängig gewesen.
In einem weiteren Fall war die Klägerin als „juristische Mitarbeiterin“ in der Rechtsabteilung eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersversorgung und Vergütung angestellt. Als sich die Firmenpolitik änderte und der Arbeitgeber in der Rechtsabteilung nur Volljuristen sehen wollte, beantragte die Frau erfolgreich die Zulassung als Rechtsanwältin.
Die DRV wertete dies jedoch nur als „Pro-forma“-Zulassung und „Mogelpackung“. Auch hier sei die Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber weisungsgebunden, so dass keine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich sei.
Auch im dritten Fall versagte die DRV dem Kläger die Befreiung. Der Mann war bei der Europäischen Reiseversicherungs AG, einem Unternehmen der Ergo-Versicherungsgruppe, als Volljurist und Vorstandsreferent angestellt. Laut Stellenausschreibung waren „ein erfolgreich abgeschlossenes Studium und mehrere Jahre Berufserfahrung“ erforderlich. Außerdem übernahm er die Funktion des „Compliance-Beauftragten“.
Die DRV meinte, dass die Beschäftigung als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter laut Stellenbeschreibung nicht zwingend von einem Rechtsanwalt ausgeübt werden müsse. Daher könne der Jurist nicht beanspruchen, dass er von der Versicherungspflicht befreit werde.
Das BSG urteilte, dass angestellte Anwälte grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Eine Ausnahme könne nur bei Anwälten bestehen, die selbst bei einem Anwalt angestellt sind. Aber auch hier müsse klar sein, dass sie weisungsfrei sind.
Die von der DRV entwickelten vier Kriterien für das Bestehen einer Anwaltstätigkeit seien letztlich nicht von Belang. Entscheidend sei, ob der Anwalt eine weisungsgebundene Tätigkeit ausübt. Sei dies der Fall, kann sich der Syndikusanwalt nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. „Bindungen und Abhängigkeit stehen nicht im Einklang mit dem Berufsbild eines freien und unabhängigen Beraters“, so das BSG.
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung „wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig“, erklärten die Kasseler Richter. Dies haben auch das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Ein unabhängiges Organ der Rechtspflege könne ein Syndikusanwalt nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses sein.
Sind angestellte Anwälte bereits von der Versicherungspflicht befreit worden, haben diese aber erst einmal nichts zu befürchten. Sie können sich auf Vertrauensschutz berufen, so das BSG.
Martin Huff, Anwalt für die beigeladene Europäische Reiseversicherungs AG, zeigte sich mehr als enttäuscht. „Das ist ein dramatisches Urteil gegen die freien Berufe“, sagte er. Jeder Anwalt werde sich jetzt überlegen, ob er eine Beschäftigung in einem Unternehmen aufnimmt. Voraussichtlich werde man die BSG-Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen, kündigte Huff an.