Abwicklungsvertrag
Mit einem Abwicklungsvertrag einigen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kündigung.
Der Abwicklungsvertrag ähnelt prinzipiell einem Aufhebungsvertrag. Der wesentliche Unterschied ist, dass durch einen Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet wird, während im Falle des Abwicklungsvertrages eine Kündigung oder eine Aufhebungsvereinbarung bereits erfolgt ist.
Nachdem der Arbeitgeber (oder auch der Arbeitnehmer) das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, schließen die Parteien einen "Abwicklungsvertrag" über noch zu regelnde Fragen bis zu und gegebenenfalls auch nach der Beendigung (Folgenregelung).
Darin sollen alle offenen Fragen des gekündigten Arbeitsverhältnisses geregelt werden. Typischerweise werden Regelungen zu folgenden Themen getroffen:
- Beendigungsgrund und Beendigungszeitpunkt
- Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes
- Freistellung von der Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist
- Urlaubsnahme, Urlaubsabfindung
- Zeugnis
- Provisionen, Gratifikationen, Gewinnbeteiligung
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Rückgabe von Betriebsmitteln oder Dienstwagen
- Ausgleichsklausel hinsichtlich aller noch offenen Ansprüche
- Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Im Unterschied zum Aufhebungsvertrag sollte bei einem Abwicklungsvertrag im vorstehend dargestellten Sinne in der Regel nicht das Risiko der Verhängung einer Sperrfrist hinsichtlich des Arbeitslosengeldes durch die Bundesagentur für Arbeit bestehen. Das Bundessozialgericht hat dies aber bereits anders gesehen und argumentiert mit einer Gleichstellung zum Aufhebungsvertrag. Demnach muss auch hier mit Nachteilen beim Bezug des Arbeitslosengeldes (Sperrzeit) gerechnet werden. Anders ist dies stets zu beurteilen, wenn die zugrundeliegende Kündigung objektiv rechtmäßig ist.