Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zu Arbeitsverhältnis mit Entleiher
Die Rechtsfolge der illegalen Arbeitnehmerüberlassung ist eindeutig im Gesetz geregelt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kommt in einem solchen Fall ein Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Nun hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob eine solche gesetzliche Fiktion auch in Fällen eintritt, in denen die Arbeitnehmerüberlassung nicht nur vorübergehend ist.
Das BAG hat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (- 9 AZR 51/13 – Rn. 11 ff.) eingehend begründet, dass der Gesetzgeber bis zum 30. November 2011 bewusst darauf verzichtete, die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung zeitlich zu begrenzen, und dass ein Verstoß gegen das ab dem 1. Dezember 2011 geltende Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer führt, wenn der Verleiher die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen.
Das Gericht hat weiter ausgeführt, aus welchen Gründen eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG nicht in Betracht kommt und weshalb auch die Leiharbeitsrichtlinie bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Entleiher das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nicht vorgibt.
Schließlich hat das Gericht Ausführungen dazu gemacht, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet wird, wenn gegen das Verbot eines nicht nur vorübergehenden Einsatzes des Leiharbeitnehmers verstoßen wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 3.6.2014, 9 AZR 111/13