Höhere Verzugszinsen für die SOKA-Bau? Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht

BAG-Entscheidung: keine Verzugszinsen nach Tarifvertrag

Die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) ist bekanntlich klagefreudig. Sie zögerte auch nicht, vor Gericht zu gehen, um ihre Forderung nach erhöhten Verzugszinsen gegen einen früheren Bauunternehmer durchzusetzen. Der Mann war in einem früheren Prozess zur Nachzahlung von SOKA-Beiträgen in Höhe von fast 80.000 Euro verurteilt worden.

Nun hatte die SOKA-Bau von ihm mehr als 17.000 Euro an Verzugszinsen verlangt. Dabei hatte sie nicht den gesetzlichen Verzugszins berechnet, sondern einen tariflichen Zinssatz zugrunde gelegt. Der lag deutlich höher. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass diese Form der Zinsberechnung unzulässig war.

Die SOKA-Bau fordert höhere Verzugszinsen

Vor 2013 legte der VTV, der Sozialkassentarifvertrag der Bauwirtschaft, bei ausstehenden Beitragszahlungen von Unternehmen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes fest. In den Fassungen seit 2013 wurden jedoch deutlich höhere Verzugszinsen festgelegt. Sie betrugen zunächst ein Prozent der Fälligkeit pro Monat. Seit 2018 sind es 0,9 Prozent.

Außerdem schließt der VTV die Aufrechnung aus. Unternehmen dürfen bestehende Zahlungsansprüche gegen die SOKA nicht von ihren Beitragsschulden abziehen.

Die tariflichen Verzugszinsen sind deutlich höher

Der Unterschied zwischen den gesetzlichen und den tariflichen Verzugszinsen ist beträchtlich:

  • Der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmen liegt 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz lag im ersten Halbjahr 2019, als das frühere Urteil gegen den Ex-Unternehmer erging, bei einem Negativzins von –0,88 Prozent. Damit betrug der gesetzliche Verzugszins für Unternehmen in dieser Zeit 7,12 Prozent pro Jahr.
  • Dagegen sah der VTV zur gleichen Zeit einen Verzugszinssatz von 0,9 Prozent vor. Das ergab einen Jahreszins von 11,35 Prozent.

Das Bundesarbeitsgericht schränkt die Anwendung tariflicher Verzugszinsen ein

Um es klar zu sagen: Das Bundesarbeitsgericht hat den im Sozialkassentarifvertrag festgelegten Zinssatz für Verzugszinsen nicht generell gekippt. Die entsprechende Regelung bleibt weiterhin gültig.

Die SOKA hatte argumentiert, dass der Zinssatz aus der 2019 geltenden Tarifvertragsfassung einschlägig sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zur Beitragszahlung verurteilt worden. Die 2019 geltenden tariflichen Verzugszinsen waren für das Bundesarbeitsgericht jedoch auf die aus dem Jahr 2013 datierende Forderung nicht anwendbar.

Die SOKA-Bau darf dem Urteil zufolge den höheren, tariflichen Verzugszins ausschließlich dann berechnen, wenn der Schuldner im Verzugszeitraum weiterhin unter den VTV fällt. Genau das war bei dem früheren Bauunternehmer nicht mehr der Fall. Sein Unternehmen war 2014 aus dem Gewerberegister gelöscht worden, schon 2013 hatte die SOKA-Bau sein Beitragskonto geschlossen. Dass er 2013 vom VTV erfasst wurde, war für die im Jahr 2019 berechneten Verzugszinsen nicht relevant.

Entscheidende Frage: erfasst der VTV den Schuldner weiterhin?

In zwei Fällen darf die Sozialkasse nur die gesetzlichen statt der tariflichen Verzugszinsen auf alte Beitragsforderungen berechnen:

  • Das betreffende Unternehmen fällt nicht mehr unter den VTV.
    Das kann zum Beispiel der Fall sein, weil sich die Tätigkeit geändert hat und statt generell baulicher Arbeiten nun andere Tätigkeiten ausgeführt werden. Vielleicht ist der Betrieb mittlerweile auch in eine Innung eingetreten, für die ein anderer Tarifvertrag gilt, etwa die Maler- und Lackiererinnung.
  • Das betreffende Unternehmen existiert gar nicht mehr.
    Selbst dann kann zwar ein Verantwortlicher, etwa der frühere Inhaber, der SOKA das Geld weiterhin schulden. Unter den Sozialkassentarifvertrag fällt er allerdings nicht mehr. So war es auch in dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte. In seinem Fall kam hinzu, dass die Revision selbst in Bezug auf die gesetzlichen Verzugszinsen keinen Erfolg hatte, da sie mangelhaft begründet worden war.

Wer SOKA-Beiträge nachzahlen muss, sollte jetzt prüfen

Die Sozialkasse der Bauwirtschaft ist unermüdlich darin, Beitragsforderungen anzumelden. Und sie zieht gegen zahlungsunwillige Unternehmen regelmäßig vor Gericht. Das belegen die Beiträge der Anwaltskanzlei Meides zum Thema SOKA-Bau.

Als Folge müssen viele Unternehmen der Sozialkasse Beiträge für vergangene Zeiträume nachzahlen. Betriebe, die damit konfrontiert sind, sollten die von der Sozialkasse gestellten Forderungen sehr genau prüfen. Welcher Verzugszinssatz wurde berechnet? Wenn die SOKA-Bau den teuren tariflichen Verzugszins anwendet: War das berechtigt? Fällt das Unternehmen weiterhin unter den VTV?

Die Beantwortung dieser Fragen erfordert präzise Kenntnisse im Sozialkassenrecht. Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind seit langem auf Rechtskonflikte mit den tariflichen Sozialkassen spezialisiert. Wir prüfen Forderungen der SOKA-Bau auf korrekte Höhe und unterstützen Ihr Unternehmen bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Sie erreichen unsere Kanzlei unter MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.

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