Verjährt ist verjährt: das gilt auch für Ansprüche der SOKA–Bau
Wenn die SOKA-Bau zu viel Zeit verstreichen lässt, sind ihre Ansprüche verjährt. Das hat das Bundesarbeitsgericht vor kurzem in einer Entscheidung bekräftigt, in der die Verjährungsregeln des BGB endlich wieder stringent angewandt wurden.
Der Fall: erst eine Negativbescheinigung, dann doch Beitragsforderungen
Das beklagte Unternehmen hatte zunächst eine Negativbescheinigung der SOKA-Bau erhalten. Damit fühlte es sich sicher. Drei Jahre später führte die SOKA-Bau eine Betriebsprüfung vor Ort durch. Dabei stellte sie fest, dass das Unternehmen früher eigentlich Sozialkassenbeiträge hätte zahlen müssen. Ein weiteres Jahr später verklagte sie den Betrieb auf Nachzahlung rückständiger Beiträge für vier Jahre.
Das BAG entscheidet: die SOKA-Ansprüche sind verjährt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erteilte den Forderungen der SOKA-Bau eine Abfuhr. Damit traf es eine lang erwartete Klarstellung der Verjährungsregeln bei Beitragsansprüchen der Sozialkasse: für diese gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Außerdem entschied das BAG, dass die Verjährungsfrist nicht erst zu laufen beginnt, wenn die SOKA-Bau Kenntnis von einer Beitragspflicht erhält. Sie läuft auch, sobald die Sozialkasse solche Umstände aufgrund schuldhafter Unkenntnis nicht zur Kenntnis nimmt. Zuvor waren die Unternehmen oft den Klauseln des Sozialkassen-Tarifvertrags VTV-Bau ausgeliefert, selbst wenn die Sachlage für Verjährung sprach.
Die SOKA-Bau hatte pauschal behauptet, dass sie erst bei der Betriebsprüfung von der Beitragspflicht des Unternehmens erfahren habe. Das reichte dem Gericht nicht. Es bemängelte, dass die SOKA-Bau nichts dazu sagte, warum die Prüfung vor Ort erst so spät erfolgte.
Die SOKA-Bau hätte Indizien offenlegen müssen
Für das Bundesarbeitsgericht war klar, dass es dazu einen Anstoß gegeben haben musste – zum Beispiel die Meldung einer anderen Institution wie dem Zoll, der Agentur für Arbeit oder den Sozialversicherungsträgern. Dieses Indiz hätte die SOKA-Bau im Prozess offenlegen müssen, tat es aber nicht.
Das bedeutet: Unterlässt die SOKA-Bau in Zukunft bei einem solchen Prozess Erklärungen dazu, warum sie Forderungen erst so spät geltend macht, riskiert sie, allein wegen des Zeitablaufs zu verlieren.
Fazit:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte der Unternehmen gestärkt. Die SOKA-Bau kann nicht länger ohne weitere Begründung angebliche Beitragsrückstände viele Jahre später geltend machen. Solche Beitragsnachforderungen waren für Unternehmen bislang ein Schreckensszenario. Sie konnten schließlich kaum abschätzen, über welchen Zeitraum und über welche Beträge die SOKA-Bau rückwirkend Forderungen erheben würde.
Damit dürfte es nun vorbei sein. Vermutlich werden weitere Entscheidungen zur Verjährung von Forderungen des Sozialkasse folgen.
Fachanwaltliche Unterstützung durch eine spezialisierte Kanzlei
Die meisten Unternehmen sind mit Verjährung vertraut. Doch wie viele andere Rechtsaspekte sind auch Verjährungsfragen besonders komplex, wenn es um die tariflichen Sozialkassen geht. Es lohnt sich, die Rechtslage gemeinsam mit einem erfahrenen Anwalt für Sozialkassenrecht zu klären. Er wird erkennen, welche Chancen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für den jeweiligen Fall bieten.
Dr. Meides Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind seit langem auf Rechtskonflikte mit den tariflichen Sozialkassen spezialisiert. Wir beraten Unternehmen aller Größen und Branchen zur Sozialkassenpflicht und übernehmen die juristische Abwehr unberechtigter SOKA-Forderungen aus Beiträgen und Verzugszinsen. Sie erreichen die Kanzlei unter MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt.