Arbeitnehmerüberlassung: SOKA-Beitragspflicht für Personaldienstleister

Auch Personaldienstleister können beitragspflichtig zur SOKA-Bau sein

Selbst wenn es viele nicht wissen: der Sozialkassentarifvertrag VTV-Bau kann auch für Personaldienstleister die Beitragspflicht zur SOKA-Bau bedeuten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer Anfang 2024 veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

Das beklagte Unternehmen, eine GmbH, bot Personaldienstleistungen an. Es stellte seinen Kunden Personal zur Verfügung und schloss dazu Arbeitnehmerüberlassungsverträge ab. In dem Fall, der vor dem BAG verhandelt wurde, hatte es einem im Rohrleitungsbau tätigen Betrieb zwischen drei und acht gewerbliche Arbeitnehmer überlassen. Ein Mitarbeiter der SOKA-Bau erfuhr davon einige Jahre später bei einem Betriebsbesuch.

BAG: Nur die konkrete Tätigkeit der Leiharbeitnehmer entscheidet

Mussten auf den Lohn der Leiharbeitnehmer Beiträge zur SOKA-Bau entrichtet werden? Der BAG machte klar, dass das nicht etwa davon abhing, ob der Rohrleitungsbetrieb selbst in den Geltungsbereich des VTV-Bau fiel. Er war „nur“ Entleiher und daher für die Einordnung nicht entscheidend. Deshalb musste nicht geprüft werden, ob beim Entleiher selbst mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit auf Tätigkeiten gemäß VTV-Bau entfiel.

Genauso wenig war entscheidend, ob der Personaldienstleister als Verleiher überwiegend baugewerblich geprägt war. Entscheidend war vielmehr nur die konkrete Tätigkeit, die die verliehenen Arbeitnehmer ausführten. Das waren im konkreten Fall überwiegend Helfertätigkeiten zur Dämmung und Isolierung, die als Zusammenhangstätigkeiten mit Rohrleitungsbauarbeiten eingeordnet wurden. Damit war das Verleihunternehmen grundsätzlich beitragspflichtig. Im konkreten Fall hatte es Glück: die Forderung war verjährt.

SOKA-Beiträge bei Arbeitnehmerüberlassung? Das hängt vom konkreten Fall ab

Die BAG-Entscheidung macht klar: Bei Arbeitnehmerüberlassung kann für den Verleiher eine Beitragspflicht zu SOKA-Bau entstehen.

Mit dieser Möglichkeit müssen Personaldienstleister selbst dann rechnen, wenn der Betrieb, in dem die Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter eingesetzt werden, nicht unter den VTV-Bau fällt und für die eigenen Beschäftigten keine Beiträge entrichten muss. Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des entliehenen Personals begründet.

Entscheidend sind die konkreten Tätigkeiten und die konkrete Organisation vor Ort. Bereits Hilfsarbeiten von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern können als Zusammenhangstätigkeiten mit baulichen Tätigkeiten vor Ort eine Beitragspflicht auslösen.

Die Prüfung einer möglichen SOKA-Beitragspflicht erfordert deshalb einen genauen Blick auf das Entleih-Unternehmen. Dabei müssen Aspekte wie der Umfang des Auftrags, die Qualifikation der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, der Zweck ihres Einsatzes und die Weisungsbefugnisse beim Entleiher geklärt werden. Nur so können Personaldienstleister eine überraschende Beitragspflicht vermeiden.

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