Verbände fordern Reform der Malerkasse

Verbände fordern grundlegende Reform der Malerkasse als überflüssig, kostenintensiv, ineffizient und unausgewogen.

Am 13. März 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu einem Auskunftsverlangen gegen die Malerkasse. Ein Arbeitgeberverband des Maler- und Lackiererhandwerks hatte gemeinsam mit einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks und einem gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks Klage erhoben. Alle drei waren betroffen von den Sozialkassenverpflichtungen des Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer, VTV Maler-Lackierer, TZA Maler-Lackierer). Diese hatten Auskunft darüber verlangt, wieviel Gelder die Malerkasse für ihre Öffentlichkeitsarbeit aus den Beiträgen der an die Malerkasse zahlenden Unternehmen verwendet hatte.

Was war geschehen?

Die Malerkasse hatte einen Imagefilm erstellen und hatte ein sog. Malerkassenlied komponieren lassen. Weiterhin waren die Kosten eines Messeauftrittes der Malerkasse Gegenstand des Verfahrens.

Was wurde entschieden?

Das BAG hatte die Auskunftsklage als zulässig angesehen, aber im Ergebnis als unbegründet abgelehnt. Nach Sicht des BAG dürfen die Sozialkassen Öffentlichkeitsarbeit durchführen und diese aus den Beiträgen der Unternehmen finanzieren. Die Malerkasse ist sogar berechtigt, Kosten für „Mitgliederwerbung“ oder Verwaltung durch die Mitgliedsbeiträge bestreiten.

Das BAG meinte, dass dies dann erlaubt ist, wenn dies zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Malerkasse erforderlich ist. Der Beweis dafür, dass dies nicht der Fall ist, wurde von den Klägern nicht mit Erfolg geführt. Verfahrensrechtlich wurde den Klägern die volle Beweislast hierfür auferlegt. Sie hätten somit nachweisen müssen, dass das Malerkassenlied von der Malerkasse beauftragt und/oder bezahlt wurde, dass der Imagefilm als reine Marketingmaßnahme für die Malerkasse (ohne reinen informatorischen Inhalt) erstellt wurde und dass der Messeauftritt gerade nicht für die Funktionsfähigkeit der Malerkasse erforderlich gewesen ist. Hierzu waren die Kläger mangels Informationen nicht in der Lage.

In diesem Zusammenhang hat das BAG deutlich gemacht, dass die Mitgliedschaft bei der Malerkasse nur rechtliche Vorteile biete und daher etwaige Beeinträchtigungen durch die Beiträge hinzunehmen seien.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung stellt klar, dass die beitragsverpflichteten Unternehmen keine Möglichkeiten haben, die Beitragshöhe durch Investitionen der Malerkassen in überzogene Marketingmaßnahmen zu beeinflussen.

Handlungsempfehlung

Diese Entscheidung wird die Malerkasse darin bestärken, entsprechend kostenintensivere Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Mitglieder und Beitragszahler zu gewinnen. Unberechtigte Forderungen ist konsequent entgegen zu treten.

Die verbleibende Möglichkeit für Unternehmen, keine Beiträge an die Malerkassen entrichten zu müssen, ist weiterhin durch entsprechende Positionierung des Unternehmens dem Einflussbereich der Tarifverträge des Malerhandwerks und des Lackiererhandwerks (RTV Maler-Lackierer, VTV Maler-Lackierer, TZA Maler-Lackiere) zu entgehen.

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