Rohr- und Kanalreiniger aufgepasst, neues Urteil des LAG Hessen zur Beitragspflicht in der SOKA-Bau!

Neues Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur Beitragspflicht in der SOKA-Bau!

Am 16. Februar 2024 entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen), dass Betriebe SOKA-Beiträge zahlen müssen, wenn diese sowohl das Reinigen von Rohren als auch die Sanierung von Rohren anbieten.

Zudem sieht das LAG Hessen das Reinigen einer Verstopfung mittels automatisierter Spirale und das Spülen von Rohren mittels Hochdruckspülwagen als bauliche Tätigkeit i.S.d. VTV-Bau an.

Weiter hat das LAG Hessen entschieden, dass Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten ebenso wie TV-Inspektionsarbeiten jedenfalls dann bauliche Zusammenhangstätigkeiten darstellen, wenn und soweit ihnen ein Sanierungsauftrag folgt.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Betriebe der Rohr- und Kanalreinigung. Auf den ersten Blick lässt sich das Urteil so verstehen, dass sämtliche Firmen, die überwiegend Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten anbieten, beitragspflichtig in der Sozialkasse des Baugewerbes sind (SOKA-Bau). Eine Beitragspflicht hat immense finanzielle Folgen: Der Gesamtbeitrag beträgt aktuell zwischen 18,8% (neue Bundesländer), 20,8% (alte Bundesländer) und bis 25,75% in Berlin der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Hinzu kommen die Beiträge für die kaufmännischen Mitarbeiter.

Auch die SOKA-Bau versteht das Urteil in diesem Sinne. Wir rechnen damit, dass die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) nun gezielt Betriebe der Rohr- und Kanalreinigung in Anspruch nehmen wird, um die Beiträge nachzufordern.

Rechtliche Einordnung

Bislang war man sich in der Rechtsprechung einig. Reinigung ist kein Bau, Reinigungsarbeiten sind keine Bauarbeiten. Dies führte dazu, dass für die meisten Betriebe in der Rohr- und Kanalreinigung keine Beitragspflicht in der tarifvertraglichen Sozialkasse bestand.

Eine Beitragspflicht in der SOKA-Bau besteht für Betriebe, deren Mitarbeiter arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausführen. Wurden überwiegend Verstopfungen im Haushalt beseitigt, wurden diese Tätigkeiten bisher nicht als baugewerbliche Tätigkeiten gewertet.

Handlungsempfehlung

Nach unserer Kenntnis ist die Entscheidung des LAG Hessen noch nicht rechtskräftig. Das LAG Hessen hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Ob die Revision erfolgt und ob die Entscheidung des LAG von dem BAG bestätigt werden wird, ist derzeit offen.

Wir raten daher dazu, sich gegen Forderungen der SOKA-Bau zur Wehr zu setzen und die Entscheidung des BAG abzuwarten.

Unabhängig davon sollte geprüft werden, ob in dem Betrieb überwiegend genau diese Art von Tätigkeiten ausgeführt werden, die das LAG Hessen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Anhand der Urteilsgründe ging das LAG Hessen augenscheinlich von einer Spirale aus, die mittels eines automatisierten Bohrkopfes arbeitet. Zudem wurden Hochdruckspülwagen eingesetzt. Ob die Arbeit mittels einfacher Abflussspiralen, Abflusspumpen, Ausgussreiniger oder z.B. Saugglocken ebenso eine baugewerbliche Tätigkeit darstellt, ist unseres Erachtens mit diesem Urteil nicht entschieden.

In Anbetracht der Beitragshöhe sehen sich Rohr- und Kanalreiniger je nach Betriebsgröße schnell Forderungen der SOKA-Bau in beträchtlicher Höhe ausgesetzt. Als Fachanwälte beraten wir zur Beitragspflicht in der tarifvertraglichen Sozialkasse und helfen Ihnen, sich gegen ungerechtfertigte Beitragsansprüche zur Wehr zu setzen.

Gerne rufen Sie uns an oder schreiben eine E-Mail an MEIDES Rechtsanwälte Frankfurt. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.

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