Leiharbeit: Beitragsnachforderung wegen Tarifunfähigkeit der CGZP
Der Rechtsstreit um die nicht tariffähige Gewerkschaft „CGZP“ ging aktuell in eine neue Runde. Da den Arbeitnehmern eines Leiharbeitsunternehmen zu wenig Lohn gezahlt wurde, müssen Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden.
Im Mai 2012 wurde präzisiert, dass die fehlende Tariffähigkeit sich auch auf ältere Satzungen der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) auswirkt.
Rechtsstreit zu Beitragsnachforderung
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen hatte sich die Klägerin, ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, mit der beklagten Rentenversicherung wegen einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von 2005 bis 2009 in Höhe von knapp 100.000 EUR auseinander zu setzen.
Beitragsnachentrichtung aufgrund Equal-Pay-Grundsatz
Die 6. Kammer des Sozialgerichts Detmold (SG Detmold) kam bei der gerichtlichen Überprüfung des Bescheides zu folgendem Ergebnis: Die Klägerin hat für den nicht verjährten Zeitraum die Beiträge nachzuentrichten. Die Unwirksamkeit der Tarifverträge führt – so das Gericht – zu einer Geltung des Equal-Pay-Grundsatzes. Danach erhält der Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn wie ein vergleichbarer, regulär in dem Unternehmen Beschäftigter.
Keine Entlastung des Beitragsschuldners
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag richtet sich ebenfalls nach diesem Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es tatsächlich gezahlt worden ist. Das Sozialversicherungsrecht folgt nämlich dem Entstehungsprinzip. Es spielt folglich keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangt hat oder noch verlangen könnte. Auch werde der gute Glaube der Klägerin an die Wirksamkeit des Tarifvertrages nicht geschützt. Insbesondere könne sich kein Vertrauensschutz aus früheren Prüfbescheiden ergeben, da sich hieraus keine generelle „Entlastung“ des Beitragsschuldners ableiten lasse.
Beitragsnachforderung in der Verjährungsfrist
Für eine Nachforderung der Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 sah die Kammer allerdings keine rechtliche Möglichkeit, da die Klägerin die Beiträge nicht vorsätzlich der Solidargemeinschaft vorenthalten hatte. Die alleinige Kenntnis der rechtlichen Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP aus dem Jahr 2010 begründe keinen Vorsatz. Insoweit konnten nur die Beiträge innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist nachgefordert werden.
Sozialgericht Detmold, Urteil v. 29.1.2014, S 6 R 1181/12 (nicht rechtskräftig)