Befristeter Arbeitsvertrag: Betriebsrat ist nicht gegen Jobverlust geschützt
Ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde.
So lautet eine Entscheidung des LAG, das jedoch eine Ausnahme macht:
Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Befristung berufen, wenn allein die Wahl in den Betriebsrat ausschlaggebend für die unterbliebene Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist.
Hintergrund der Entscheidung ist der folgende Fall: Ein Mitarbeiter war bei derselben Arbeitgeberin mehrfach hintereinander befristet beschäftigt. Innerhalb der letzten Befristung wurde er in den Betriebsrat gewählt. Nachdem klar war, dass die Arbeitgeberin den Mitarbeiter nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen würde, hat er beim Arbeitsgericht eine sogenannte Entfristungsklage erhoben.
Er brachte zwei Argumente vor:
1. Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei nur deswegen abgelehnt worden, weil er sich bei den Betriebsratswahlen und anschließend als Betriebsratsmitglied engagiert habe. Sein Bereichsleiter W1 habe ihn aufgefordert, Informationen der Arbeitskollegen über die Durchführung der Betriebsratswahl zu unterlassen. Nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer habe der Bereichsleiter W1 ihn allerdings angesprochen, er habe etwas in den „falschen Hals“ bekommen.
2. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 TzBfG über die sachgrundlose Befristung sei für den Fall, dass ein Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt werde, nicht anwendbar. Insofern enthalte das deutsche Recht eine Regelungslücke.
Mit diesen Argumenten konnte er vor dem Landesarbeitsgericht jedoch nicht punkten und verlor.
Befristet beschäftigter Betriebsrat ist nicht gegen Jobverlust geschützt
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass der Schutz von Betriebsratsmitgliedern, sofern sie nach Vereinbarung der entsprechenden Befristung oder Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG in den Betriebsrat gewählt worden sind, dadurch gewährleistet wird, dass Betriebsratsmitglieder vor einer unzulässigen Benachteiligung durch § 78 Satz 2 BetrVG geschützt sind. Das bedeutet in Folge, dass die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine unzulässige Benachteiligung darstellen kann, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht bewiesen werden.
Für die Annahme einer Regelungslücke sah das Gericht keinen Anlass (LAG Hamm, Urteil vom 5.11.2013, 7 Sa 1007/13).