Arbeitnehmerüberlassung zwischen Baubetrieben: Rechtliche Fallstricke

Zeitarbeit und Leiharbeit auf dem Bau: Nur Baubetriebe dürfen entleihen

Baubetriebe dürfen keine Leiharbeitnehmer von einer Zeitarbeitsfirma einsetzen, um kurzfristigen Personalbedarf auf der Baustelle zu decken. Das Gesetz untersagt regulären Zeitarbeitsunternehmen die Arbeitnehmerüberlassung von Bauarbeitern an Betriebe des Baugewerbes.

Dagegen darf ein Bauunternehmen Arbeitnehmer von einem anderen Baubetrieb entleihen. Diese sogenannte Kollegenhilfe ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

  • Der Entleiher muss eine Verleih-Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit haben (zuständig sind die Arbeitsagenturen in Kiel, Düsseldorf oder Nürnberg, je nach Unternehmenssitz).
  • Für Verleiher und Entleiher müssen derselbe Rahmentarifvertrag und Sozialkassen-Tarifvertrag gelten, z. B. BRTV-Bau und VTV-Bau.
  • Der Verleiher muss seit mindestens drei Jahren unter die gleichen Tarifverträge fallen wie das Entleih-Unternehmen.

Diese Einschränkungen bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten für alle Betriebe, die unter § 1 Baubetriebe-Verordnung fallen. (Im Prinzip sind das diejenigen, die Umlage zur Winterbau-Förderung bezahlen müssen.)

Die genannten Einschränkungen beziehen sich nur auf Arbeiter, die Bautätigkeiten ausführen. Bürokräfte etc. können normal über eine Zeitarbeitsfirma entliehen werden.

Kollegenhilfe zwischen Baubetrieben: Praktische Gesichtspunkte

  • Ein Baubetrieb kann aus dem Verleihen von Arbeitnehmern quasi einen Nebenerwerb machen. Dabei muss er aber auf jeden Fall selbst die Baubetriebseigenschaft behalten.
    Das bedeutet, das Unternehmen muss weiterhin selbst Bautätigkeiten ausführen, und darauf muss der arbeitszeitliche Schwerpunkt liegen. Die Mehrzahl der Gesamtarbeitsstunden muss beim Einsatz der Arbeitnehmer im eigenen Betrieb anfallen. Sonst ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal.
  • Entliehene Arbeitskräfte dürfen während dieser Zeit weder finanziell noch sonst schlechter gestellt sein als die beim Entleiher beschäftigten Kollegen. Tariflohn zu bezahlen reicht nicht aus, wenn die Arbeiter des Entleihbetriebs überbetriebliche Leistungen erhalten. Die Konditionen bei Entleiher und Verleiher müssen deshalb genau verglichen werden.
    Hintergrund: Auch bei Kollegenhilfe zwischen Baubetrieben greifen die Schutzbestimmungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Zum Beispiel: grundsätzlich nicht länger als 18 Monate, keine schlechteren Arbeitsbedingungen als für die eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, Equal Pay etc.
  • Gemeinsame Tarifverträge bedeutet: Verleiher und Entleiher müssen entweder beide unter die Tarifverträge für das Baugewerbe, oder für das Abbruchgewerbe, oder für den Gerüstbau, oder für das Dachdeckerhandwerk, oder für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau fallen.
    Kollegenhilfe quer dazu ist nicht erlaubt. Ein Betrieb des Gerüstbauhandwerks darf seine Arbeitnehmer keinem Fassadenbaubetrieb überlassen.
  • Die Voraussetzung „gleiche Tarifverträge“ bedeutet grundsätzlich auch, dass der Entleiher seit drei Jahren Sozialkassenbeiträge bezahlt haben muss. Für einen Baubetrieb mit Sitz im EU-Ausland gelten die Regeln für die Kollegenhilfe entsprechend, d. h. dann, seine Tätigkeit muss seit drei Jahren unter die Festlegungen der entsprechenden Tarifverträge fallen.

Arbeitnehmerüberlassung zwischen Baubetrieben – oder Vertrag über bauliche Leistungen?

Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung zwischen Baubetrieben einerseits und einem Werk- oder Dienstvertrag kann zum Streitpunkt werden. Beispiel: Ein Baubetrieb geht davon aus, als Subunternehmer einen Bautrupp eigener Mitarbeiter auf eine Baustelle zu schicken. Dort führt der Zoll eine Kontrolle durch. Er kommt zur Auffassung, die Arbeiter seien entliehen worden. Vielleicht führt er als Indiz an, dass die Arbeitskräfte kein eigenes Material oder eigene Baumaschinen eingesetzt hätten, oder dass die Vorgesetzten des Hauptauftragnehmers die Arbeit dort detailliert eingeteilt und überwacht hätten.

Solche Vorwürfe lassen sich durch eine solide und rechtssichere Vertragsgestaltung entkräften. Die Vereinbarungen müssen klar ergeben, dass ein Unterauftrag vorliegt, keine Arbeitnehmerüberlassung. Natürlich müssen die Verträge auch so umgesetzt werden.

Vorsicht, Zollkontrolle

Die besonderen Vorschriften für die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Baubetrieben sollte man ernstnehmen. Trifft der Zoll bei einer Kontrolle auf der Baustelle Leiharbeitnehmer ohne Erlaubnis an, dann wird es teuer. Auch die Arbeitsagentur führt Prüfungen bei Unternehmen durch, denen sie die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt hat.

Die Konsequenzen können drastisch ausfallen. Zu Bußgeldern und einer Gewinnabschöpfung kommen die zivilrechtlichen Folgen. Beim Vorwurf unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung droht die Nichtigkeit sowohl der Arbeitsverträge als auch der Überlassungsverträge.

Bautätigkeit als Subunternehmer? Nein, Arbeitnehmerüberlassung

Dass es riskant ist, Arbeitnehmer an Bauunternehmen zu überlassen, ohne das Geschäft rechtlich gut abgesichert zu haben, musste auch ein Unternehmen aus Sachsen-Anhalt erfahren. Als Geschäftsgegenstand waren unter anderem Bau- und Baunebenleistungen sowie Zeitarbeit eingetragen. Dem Unternehmen war eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden. Der Zoll leitete nach einigen Jahren ein Bußgeldverfahren ein. Der Vorwurf: Die Gesellschaft habe überwiegend Arbeitnehmerverleih an Bauunternehmen betrieben und dabei selbst keine Bauleistungen erbracht.

Bei Durchsuchungen wurden weder Baumaschinen noch Baumaterial und auch keine Unterlagen über die Planung von Bauarbeiten gefunden, dagegen Arbeitnehmerüberlassungs-Verträge und Stundenzettel. Die Stundenverrechnungssätze des Unternehmens lagen dem Zoll zufolge etwa 40 Prozent unter denen, mit denen tatsächliche Baubetriebe kalkulierten. Innerhalb von drei Jahren habe es über 7.500 Arbeitnehmerüberlassungen an fast 500 Baubetriebe gegeben. Das Ergebnis des Bußgeldverfahrens: 780.000 Euro Gewinnabschöpfung bei der Gesellschaft, fast 270.000 Euro bzw. mehr als 90.000 Euro bei den beiden Geschäftsführern – und keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch die Arbeitsagentur mehr. Das Unternehmen gab zwar an, es habe als Subunternehmer Bauaufträge ausgeführt und diese über die Arbeitszeit abgerechnet. Davon ließen sich die Richter jedoch nicht überzeugen: Sie sahen darin Arbeitnehmerüberlassung. Und die war illegal, weil der Verleiher in der Realität selbst kein Bauunternehmen war.

Arbeitnehmerüberlassung zwischen Baubetrieben: mit Fachanwalt Meides vermeiden Sie die Fallstricke

Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit am Bau muss auf ein solides juristisches Fundament gestellt werden. Und bei Unteraufträgen muss vermieden werden, dass es unbeabsichtigt zu Arbeitnehmerüberlassung kommt.

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und kann Ihnen dabei helfen. Er prüft für Sie die konkrete Situation, erstellt rechtssichere Verträge, vertritt Sie gegenüber Arbeitsagentur und Zoll und sichert Ihre Arbeitnehmerüberlassung juristisch ab. Sie erreichen den Fachanwalt für Arbeitsrecht unter MEIDES Rechtsanwälte, Frankfurt.

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