Tor-Montage bei der Fertiggaragen-Produktion: Das soll baulich sein?
Garagentore montieren, in der Werkshalle: Ist Tor-Montage SOKA-pflichtige Bauarbeit?
Über 90.000 Euro an Beiträgen soll ein Betrieb an die Sozialkasse der Bauwirtschaft nachzahlen. Als Subunternehmer eines Fertiggaragen-Anbieters hat er industriell vorproduzierte Garagentore in ebenfalls vorproduzierte Garagen montiert. Die Sozialkasse (SOKA-Bau) sieht darin „Montagebauarbeiten“. Diese würden unter den VTV fallen, den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Der Umstand, dass die Tor-Montage größtenteils fernab von Baustellen und Endkunden auf dem Werksgelände des Fertiggaragen-Herstellers stattfand, war für die SOKA kein Argument gegen die Beitragspflicht. Das Landesarbeitsgericht Hessen gab ihr darin recht. Doch noch hat die Sozialkasse nicht endgültig gesiegt, denn jetzt muss das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entscheiden.
Garagentor-Montage im Auftrag
Die Garagen wurden von einem anderen Unternehmen produziert, vertrieben und aufgestellt. Der von der SOKA auf Beitragsnachzahlung verklagte Betrieb war ausschließlich als Subunternehmer des Garagenherstellers beteiligt. Er baute die Garagentore ein, manchmal auch Fenster und Türen. Dafür hatte er eine vorgegebene Montageanleitung. Anschließend wurden die fertigen Garagen an ihren Bestimmungsort gefahren und dort mit Hilfe eines Krans aufgestellt.
Der Subunternehmer bekundete, dass er nur dann selbst Einsätze vor Ort leistete, wenn beim Endkunden Mängel zu beheben waren. Er sah die von ihm ausgeführten Arbeiten nicht als Bauleistungen: weder als Fertigbauarbeiten noch als Trocken- und Montagebauarbeiten.
Vorarbeiten zum späteren „Einbau“ der Garage beim Kunden?
Sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden als erste Instanz wie auch das Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt als zweite Instanz entschieden zu Gunsten der Sozialkasse. Interessanterweise waren die Begründungen zu der Tor-Montage durchaus unterschiedlich.
Das Arbeitsgericht sah in der Montage der industriell vorproduzierten Garagentore nach einer Montageanleitung beitragspflichtige Bauarbeiten, weil es sich um eine notwendige Vorarbeit für das spätere „Einbauen“ der Garage beim Kunden handle. Zudem habe der Betrieb nicht bewiesen, dass weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit auf den Einbau beim Kunden entfallen sei.
Das Landesarbeitsgericht entscheidet: Kein Fertigbau, trotzdem beitragspflichtig
Die Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht, der nächsten Instanz, argumentierten in ihrer Urteilsbegründung anders. Für sie war der Einbau der Garagentore, auch wenn er auf dem Werksgelände des Fertiggaragen-Herstellers und Auftraggebers stattfand, eine Form von „Trocken- und Montagebau“ und damit beitragspflichtig. Eine Form von Fertigbau war die Tor-Montage für das Hess. LAG zwar nicht, das war für die Beitragspflicht aber auch nicht mehr notwendig.
Die Fertiggaragen sah das Hess. LAG als „mobile“, mit dem Kran transportable Bauwerke, und deshalb war der Einbau von Fenster und Türen eine Form von Bauarbeiten, genauer eine „Trocken- und Montagebautätigkeit“. Das gilt nach Meinung der Richter auch für vergleichbare Fälle: Der Einbau von Fenstern oder Türen „an einer Gartenhütte, einem Blockhaus oder einem Wohncontainer“ wäre demnach ebenfalls Trocken- und Montagebau, weil diese Objekte bereits auf dem Werkhof oder in der Produktionshalle ein Bauwerk darstellen.
Nun steht als nächste die Frage an, wie das Bundesarbeitsgericht den Einbau der Tore, Fenster und Türen in die Fertiggaragen beurteilt. Dort ist nämlich inzwischen die Revision anhängig. Man darf gespannt sein.
Fertigbauteil-Fertigung oder Fertigbauteil-Endmontage? Es bleibt kompliziert.
Für Unternehmen, die mit Fertigbauelementen zu tun haben, sind die Ausführungen der Richter zu diesem Thema interessant, auch wenn sie im Fall selbst nicht entscheidend waren.
Demnach war die Tor-Montage kein Fertigbau, weil zwar vorgefertigte Tore in vorgefertigte Betonrahmen montiert, aber keine „Fertigbauteile zur Erstellung von Bauwerken zusammengefügt“ wurden. Das „Einbauen und Zusammenfügen“ von Fertigbauteilen ist nach dieser Lesart nur SOKA-pflichtig, wenn es der Fertigstellung beim Kunden auf der Baustelle dient. Beim „Zusammenfügen“ im Rahmen der Produktion der Fertigbauteile besteht keine Beitragspflicht. Wobei der Einbau fertiger Tore, Türen und Fenster nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Gegensatz etwa zum Einbau eines Fertigbads in ein Gebäude ohnehin kein Fertigbau ist, weil die Fenstermontage keine konventionelle Einzelbauweise ersetzt.
Wenn das Objekt des Zusammenfügens allerdings bereits ein „Bauwerk“ im oben genannten Sinn ist, dann droht doch wieder die Beitragspflicht: zwar liegt dann kein Fertigbau vor, möglicherweise aber Trocken- und Montagebau. Es ist also wirklich kompliziert. (Das zeigt auch schon ein früheres Urteil zur SOKA-Pflicht von Fertiggaragen.)
Muss unser Betrieb jetzt SOKA-Beiträge bezahlen oder nicht?
Sind Sie Inhaber oder Geschäftsführer, und fragen Sie sich, ob die SOKA von Ihnen Beiträge fordern kann?
Einfache Antworten, die man per Google finden könnte, gibt es angesichts der komplexen Rechtsprechung zwar nicht. Aber man kann unsere Anwaltskanzlei fragen, um belastbare Informationen zu bekommen: Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich seit Jahrzehnten mit der SOKA-Bau befasst und weiß genau, wovon die Beitragspflicht konkret abhängt.
Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und seit vielen Jahren auf Rechtsfragen rund um die Sozialkassen spezialisiert. Sie erreichen ihn unter eMail MEIDES Rechtsanwälte.
Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von Wikimedia.org © StromBer 13:55, 7. Feb. 2008 (CET), Rolltor-Tür-Fenster, als gemeinfrei gekennzeichnet. Herzlichen Dank!