Die verschiedenen Sozialkassen: Ein Überblick für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe
SOKA-Bau, SOKA-Dach, SOKA-Gerüst, Malerkasse und EWGaLa: Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Sozialkassen
Es gibt mehrere tarifliche Sozialkassen (SOKAs) für das Baugewerbe und bestimmte Handwerkszweige. Sie haben einiges gemeinsam – und es gibt wichtige Unterschiede.
- Wichtigste Gemeinsamkeit: Die Mitgliedschaft ist nicht freiwillig, sondern Pflicht. Sie hängt vom jeweiligen Branchen-Tarifvertrag ab, auf dem die entsprechende Sozialkasse basiert.
- Nächste Gemeinsamkeit: die Arbeitszeit entscheidet. Die Tarifverträge bestimmen die jeweiligen sozialkassenpflichtigen Tätigkeiten. Werden im Unternehmen zu mehr als 50 Prozent solche Tätigkeiten ausgeführt, ist es grundsätzlich beitragspflichtig. (Etwa so: Dachdeckerarbeiten machen mehr als die Hälfte der Arbeitszeit aus – dann besteht Beitragspflicht zur SOKA-Dach).
- Diese Tarifverträge werden in der jeweils aktuellen Version vom Bundesarbeitsminister regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt. Sie gelten damit auch für Unternehmen, die kein Mitglied einer Innung oder eines Arbeitgeberverbands sind.
- Große Unterschiede gibt es bei der Beitragshöhe: sie reicht von 0,8 % bis zu 25 % des Bruttolohns gewerblicher Arbeitnehmer.
- Unterschiede gibt es auch bei den Leistungen der verschiedenen Sozialkassen. Fast alle SOKAs organisieren eine Zusatz-Altersversorgung für Arbeitnehmer, die meisten zudem eine Urlaubskasse und eine umlagebasierte Ausbildungsfinanzierung.
Die SOKA-Bau: Sozialkassen für das Baugewerbe
Die SOKA-Bau ist die mit Abstand größte Sozialkasse und für Unternehmen des Baugewerbes in einem sehr weiten Sinn zuständig.
Die Aktivitäten der SOKA-Bau umfassen:
- Urlaubsgeldverfahren (ULAK)
- Ausbildungsumlage
- zusätzliche Altersversorgung (ZVK)
- gegebenenfalls Einzug der Winterbeschäftigungsumlage für die Bundesagentur für Arbeit.
Gesamtbeiträge zur SOKA-Bau 2019 (% vom Bruttolohn), gewerbliche Arbeitnehmer, ohne Winterbeschäftigungsumlage | |
Tarifgebiet | Gesamtbeitrag |
West | 20,8 % |
Ost | 18,8 % |
Berlin | 25,75 % |
Berlin-Ost | 23,75 % |
Die Malerkasse: Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk
Die Malerkasse ist eine Sozialkasse für das Maler- und Lackierhandwerk (UK-Maler). Der verpflichtende Teil des Programms der Malerkasse umfasst ein Urlaubsgeldverfahren und eine zusätzliche Alters- und Erwerbsminderungsversorgung. Der Gesamtbeitrag beträgt 14,3 % vom Bruttolohn (für gewerbliche Arbeitnehmer). Bei Angestellten beträgt der Beitrag 2 % vom Bruttolohn.
Die für die Malerkasse relevanten Tarifverträge sind der RTV Maler-Lackierer, der TZA Maler-Lackierer und der VTV Maler-Lackierer.
SOKA-Dach: Sozialkasse für das Dachdeckerhandwerk
Über die SOKA-Dach finanzieren die Mitgliedsbetriebe
- eine umlagefinanziere Ausbildungsfinanzierung
- eine zusätzliche Altersversorgung
- ein (anteiliges) 13. Monatsgehalt
- ein tarifliches Ausfallgeld für Schlechtwetterphasen im Oktober, November und April (als Ergänzung zur Winterbauförderung der Arbeitsagentur)
Gesamtbeiträge zur SOKA-Dach 2019 (% vom Bruttolohn), gewerbliche Arbeitnehmer, ohne Winterbeschäftigungsumlage | |
Tarifgebiet | Gesamtbeitrag |
West | 10,2 % |
Ost | 9,85 % |
SOKA-Gerüst: Sozialkasse für das Gerüstbau-Gewerbe
Die SOKA-Gerüst wickelt mit den Beiträgen der Gerüstbaubetriebe ab:
- eine Urlaubskasse
- ein Umlageverfahren zur Ausbildungsvergütung
- Überbrückungsgeld für Schlechtwetterzeiten zwischen November und März
- eine zusätzliche Altersversorgung
- einen Lohnausgleich an Feiertagen
- die Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten
Der Gesamtbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt 25 % des Bruttolohns. Für Angestellte werden 11 Euro monatlich als Pauschalbetrag fällig.
EWGaLa: Sozialkasse für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau organisiert für die beitragspflichtigen Betriebe ein Ausbildungsumlageverfahren. Außerdem zieht sie die Winterbeschäftigungsumlage ein.
Die Beiträge betragen (für die Ausbildungsumlage) 0,8 % des Bruttolohns.
Was ist mit „Sowohl-als-auch-Betrieben“?
Um die Auslegung der Tarifverträge und die Beitragspflicht zu den SOKAs gibt es laufend Streit – wie ein Blick in unser Kanzlei-Weblog Sozialkassen belegt. Denn längst nicht immer ist klar, ob ein bestimmter Betrieb von der SOKA-Pflicht erfasst wird – und wenn ja, von welcher.
Was in solchen Fällen gilt, werden wir in einem der nächsten Beiträge erläutern.
Zum Nachschlagen und Nachlesen: Die Tarifverträge
- Die Beitragsansprüche der SOKA-Bau regelt der VTV-Bau.
- Die relevanten Tarifverträge Malerkasse sind der RTV Maler-Lackierer, der TZA Maler-Lackierer und der VTV Maler-Lackierer
- Die relevanten Tarifverträge SOKA-Dach sind der VTV-Dach, TV Altersversorgung, TV Berufsbildung, TV Beschäftigungssicherung und andere.
- Entscheidend für die SOKA-Gerüst ist unter anderem der VTV-Gerüst und deren Tarifverträge.
- Bei der EWGaLa sind es RTV und Entgelttarifverträge
Aber: Tarifverträge sind keine Handbücher, in denen man eben mal nachschlägt. (überzeugen Sie sich gerne selbst: Der Text von Tarifverträgen ist schwere Kost.) Tarifvertragsrecht ist komplex, und das Recht der Sozialkassen noch einmal ein spezielles Untergebiet. Zudem ist das Sozialkassenrecht geprägt durch die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Berlin, Arbeitsgerichts Wiesbaden, Landesarbeitsgericht Berlin und Hessischem Landesarbeitsgericht in Frankfurt und dem Bundesarbeitsgericht.
Das bedeutet: Was sich aus einem Sozialkassen-Tarifvertrag für ein bestimmtes Unternehmen tatsächlich ergibt, lässt sich nur mit aktuellem juristischem Sachwissen und nur für den konkreten Einzelfall sagen. Wie die Rechtssituation in Ihrem Fall aussieht, kann Ihnen Rechtsanwalt Dr. Peter Meides erklären. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit vielen Jahren im Sozialkassenrecht zu Hause.
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