Facility Management und Hausmeistertätigkeiten: Vorsicht bei Anfragen der SOKA-BAU
SOKA-Bau-pflichtige Hausmeistertätigkeiten? Das BAG hat entschieden
Vor einiger Zeit hatten wir über einen Betrieb mit Hausmeistertätigkeiten berichtet, der mit vier Arbeitnehmern vor allem kleinere handwerkliche und Hausmeisterarbeiten sowie Kleinreparaturen ausführte. Nach einiger Zeit meldete sich die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) und erhob Beitragsforderungen. Weil der Betrieb sich nicht als beitragspflichtigen Baubetrieb sah, war er damit nicht einverstanden.
Die Sache ging vors Arbeitsgericht, bis zur höchsten Instanz. Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. „Der Betrieb des Beklagten fällt in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV“ urteilten die Richter. Sie sprachen der SOKA-Bau Beitragsnachzahlungen zu, auch wenn diese nur noch die Hälfte der ursprünglichen Forderung umfassten.
Warum sind Hausmeister- und Reparaturarbeiten für das Bundesarbeitsgericht SOKA-pflichtig?
Das Bundesarbeitsgericht hat wie die vorigen Instanzen entschieden, dass die von dem Betrieb ausgeführten kleineren bauliche Arbeiten wie das Entfernen von Tapeten und Bodenbelägen, das Ausbessern von Putz, Reparaturen an Dächern und Klempnerarbeiten SOKA-pflichtig sind.
Und nicht nur das: selbst „kleinere Reparaturen an Schlössern, Schaltern und Lampen“ fallen laut Urteilsbegründung unter den einschlägigen Tarifvertrag über das Sozialkassenwesen im Baugewerbe (VTV). Und zwar deshalb, weil solche Arbeiten den Zweck hätten, „das Bauwerk wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen“.
Die Regelungen des Tarifvertrags für die SOKA-Bau
Im VTV wird der Geltungsbereich nach verschiedenen Kriterien festgelegt. Betriebe können also über unterschiedliche Klauseln von der Beitragspflicht zur SOKA-Bau erfasst werden.
So gilt der VTV zum einen für Betriebe, die “gewerblich“ Bauten aller Art erstellen“, aber auch für solche, die „sonstige bauliche Leistungen erbringen“. Daneben wird eine lange Liste an Tätigkeiten aufgezählt, die zur Beitragspflicht führen, etwa „Erdbewegungsarbeiten“, „Zimmerarbeiten“ oder „Estricharbeiten“, um nur drei zu nennen.
„Kleinere Reparaturen an Schlössern und Lampen“ sind dort allerdings nicht aufgelistet. Das Bundesarbeitsgericht leitete die Beitragspflicht in diesem Fall über eine weitere VTV-Klausel zum Geltungsbereich her. Diese bezieht sich auf „Betriebe, die […] gewerblich bauliche Leistungen erbringen, […] die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.“
Ein Einfallstor für SOKA-Forderungen ans Facility Management?
Für Unternehmen, die Hausmeistertätigkeiten erbringen, ist diese Gummiklausel ein Unsicherheitsfaktor. Man kann davon ausgehen, dass die SOKA-Bau, die sich über jeden neuen Beitragszahler freut, nun eine Vielzahl weiterer Unternehmen ins Visier nehmen wird: Betriebe, die Dienstleistungen für Hausverwaltungen und Immobilieneigentümer übernehmen und dabei auch kleine Reparaturen an Gebäuden und Ausstattung vornehmen
Damit die Sozialkasse von einem Betrieb tatsächlich Beiträge einfordern kann, müssen beitragspflichtige Tätigkeiten dort mehr als fünfzig Prozent der Gesamtarbeitszeit ausmachen. Im Facility Management, wo neben kleineren baulichen Instandsetzungsarbeiten auch völlig VTV-fremde Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten und dergleichen vorkommen, dürfte es nun häufig Streit darüber geben, ob diese 50-Prozent-Grenze und damit die Beitragspflicht erreicht wurde oder nicht.
Entscheidend ist das „Informationsmanagement“ gegenüber der Sozialkasse
Grundsätzlich hat die SOKA-Bau keine Grundlage, ein Unternehmen auf Beitragszahlung zu verklagen, von dem sie nicht genug weiß. Sie muss nämlich vor Gericht schlüssig vortragen können, dass sie einen Anspruch auf die Beiträge hat.
Deshalb sollte man auf SOKA-Anfragen nach Selbstauskunft nie ohne anwaltliche Beratung reagieren. Solche Auskünfte sollte man weder selbst geben noch dem Steuerberater oder dem Buchhaltungs-Service überlassen. Und es gibt keinen Grund, „Betriebsbesucher“ der Sozialkasse einzulassen.
Fragen Sie von Beginn an Rechtsanwalt Dr. Meides um Rat
Die Sozialkasse hat schon viele Beitragszahler akquiriert, weil diese am Anfang unvorsichtig Auskunft erteilt und die SOKA die ohne Kenntnis des rechtlichen Hintergrunds gemachten Angaben zu ihren Gunsten nutzen konnte. Diesen Fehler sollten sie vermeiden, denn es geht um viel Geld.
Wenn Ihr Betrieb im Facility Management tätig ist oder Hausmeistertätigkeiten ausführt, rufen Sie am besten direkt bei Rechtsanwalt Dr. Meides an, sobald die SOKA-Bau sich meldet: +49 69 9592979-0. Er weiß, was zu tun ist.
Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von picpedia.org © Nick Youngson CC BY-SA 3.0. Herzlichen Dank!