Sandwichplatten in Stahlhallen montiert – kann die SOKA-Bau Beiträge fordern?
Werkstatt-, Lager-, Produktions- und Industriehallen werden häufig als Stahlhallen in Systembauweise errichtet. Dafür wird zunächst ein Stahlskelett als Tragwerk erstellt. Für Wände und Dach werden dann in dessen Trägersysteme mehrschichtige, vorgefertigte Sandwichplatten montiert.
Die Frage, ob für das Einpassen von Sandwichplatten in die Trägersysteme solcher Stahlhallen eine Beitragspflicht zur SOKA-Bau besteht, beschäftigt derzeit die Arbeitsgerichte. Das entsprechende Verfahren hat schon zwei Instanzen durchlaufen. Nun wartet es auf eine Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Bedachung von Stahlhallen mit Sandwichplatten: Dachdeckerarbeiten oder SOKA-Pflicht?
Von einem Unternehmen, das sich auf die Montage solcher Sandwichplatten im Hallenbau spezialisiert hat, verlangt die SOKA-Bau mehr als 65.000 Euro an Beitragsnachzahlungen. Das Unternehmen wehrt sich gegen die Forderung. Ein Argument: Da Sandwichelemente zum überwiegenden Teil zur Dacheindeckung und nur zu einem kleinen Teil als Wandverkleidung montiert wurden, habe der Schwerpunkt der eigenen Tätigkeit in Dachdeckerarbeiten bestanden. Auf Wandkonstruktionen entfiel nach Angaben des Betriebs nur ein Viertel bis ein Drittel der Arbeitszeit. Dagegen waren seinen Angaben zufolge Dachklempner- bzw. Spenglerarbeiten ebenfalls ein Schwerpunkt. Dabei wurden die Hallendächer beispielsweise mit Oberlichtern oder der notwendigen Dachentwässerung ausgerüstet.
Die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit um Dachdeckerarbeiten handelte, ist für die Beitragspflicht gegenüber der Sozialkasse durchaus von Bedeutung. Dachdeckertätigkeiten sind grundsätzlich nicht SOKA-Bau-pflichtig. Für das Dachdeckerhandwerk existiert mit der SOKA-Dach eine eigene Sozialkasse. Auch für das Klempnerhandwerk gelten in Bezug auf die SOKA-Bau Ausnahmeregelungen.
Die SOKA-Bau sieht die Plattenmontage als Trockenbau
Die Sozialkasse sah in der Montage der Sandwichpanele zur Verkleidung von Stahlhallen „Trockenbau- und Montagebauarbeiten“, Arbeiten, die im VTV aufgeführt sind. Diese Abkürzung steht für den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Er legt fest, welche baugewerblichen Tätigkeiten eine Beitragspflicht zur SOKA-Bau begründen. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten, die unter den VTV fallen, mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebs ausmachen.
Mit ihrer Argumentation überzeugte die SOKA-Bau zunächst das Arbeitsgericht Wiesbaden und anschließend als Berufungsinstanz auch das Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt am Main. Das LAG stufte die Ausführungen des beklagten Betriebs als widersprüchlich ein. Dieser habe einmal Dachdeckerarbeiten als Schwerpunkt seiner Tätigkeit angegeben, in einem anderen Schriftsatz war aber von Spenglerarbeiten als Schwerpunkt die Rede. Dass zwischen beiden Bereichen Überschneidungen bestehen, räumten die Richter zwar ein. Sie bemängelten aber, dass die ausgeführten Einzeltätigkeiten nicht klar dargestellt worden waren.
Entscheidend: Kluge Kommunikation mit der SOKA-Bau
Die Art und Weise, wie ein Unternehmen sich und seine Tätigkeit gegenüber der SOKA-Bau darstellt, kann für die erfolgreiche Abwehr von Beitragsforderungen sehr entscheidend sein.
In diesem Fall hatte zunächst eine Betriebsprüfung der Arbeitsagentur stattgefunden. Außerdem hatte der Steuerberater des Unternehmens ein Schreiben an die SOKA-Bau übersandt, indem er Angaben zum Tätigkeitsschwerpunkt gemacht hatte. Auch diese Vorgehensweise führt regelmäßig zu Problemen: Tarifliches Sozialkassenrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das mit Steuergestaltung und Steuerrecht nichts zu tun hat.
Um die Tragweite von Aussagen gegenüber der SOKA-Bau in Bezug auf eine mögliche Beitragspflicht einschätzen zu können, muss man sich im Sozialkassenrecht auskennen. Dies ist ein eigenes Teilgebiet des Arbeitsrechts und gehört deshalb in die Hände eines Rechtsanwalts. Und zwar möglichst von der ersten Kontaktaufnahme der SOKA-Bau an. Rechtsanwalt Dr. Meides kann Ihnen sagen, wie die Aussichten in Ihrem Fall stehen. Sie erreichen ihn unter 069 9592 9790 oder unter ffm@meides.de.
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