Gartenbau führt Pflasterarbeiten aus – schon will die SOKA-Bau Beiträge
SOKA-Bau und Gartenbau
Ein Gartengestalter wird von der Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) auf Beitragszahlungen verklagt – und wehrt sich erfolgreich vor Gericht.
- Der Fall zeigt erstens, wie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus ins Visier der SOKA-Bau geraten können.
- Zweitens wird deutlich, warum die vom Inhaber oder Geschäftsführer selbst erledigten Arbeiten für die Beitragsfrage wichtig sein können – unter bestimmen Voraussetzungen.
- Und drittens macht der Ausgang des Verfahrens wieder einmal klar, dass sich die Gegenwehr gegen SOKA-Forderungen in vielen Fällen lohnt.
Zu viele Pflasterarbeiten für einen Gartenbau?
Der Gartenbaubetrieb, um den sich der Rechtsstreit drehte, befasste sich vor allem mit dem Planen und Anlegen von Gärten und ihrer Pflege. Zunächst wurde nur ein Arbeitnehmer beschäftigt, nach einigen Jahren kam ein zweiter dazu, außerdem legte der Inhaber selbst Hand an. Das kleine Unternehmen zahlte zwar Winterbeschäftigungs-Umlage an die „Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau“ (EWGaLa), die Sozialkasse der Garten- und Sportplatzbauer. Mitglied im Arbeitgeberverband der Branche, dem BGL (Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau), war der Betrieb jedoch nicht.
Die Sozialkasse-Bau behauptete, der Betrieb sei beitragspflichtig: Er habe mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit mit Steinarbeiten statt mit Grünarbeiten verbracht: Man habe Pflaster aus Natur- und Kunststein, Rasengittersteine und Waschbetonplatten verlegt sowie Randeinfassungen hergestellt. Unter Berücksichtigung der Arbeit des Inhabers hätten damit bauliche (und damit SOKA-pflichtige) Arbeiten gegenüber den Gartenarbeiten überwogen. Deshalb fordert die SOKA knapp 40.000 Euro an Beitragsnachzahlungen für sechs Jahre
Mehr Steinarbeiten oder mehr Grünarbeiten im Gartenbau?
Nicht weniger als acht gesonderte Klagen reichte die Sozialkasse ein, die das Arbeitsgericht Wiesbaden allerdings zusammenlegte. Der Betrieb wehrte sich mit dem Hinweis, dass er kein Baubetrieb sei, sondern im Garten- und Landschaftsbau aktiv. Er habe mehr Grünarbeiten als Pflaster- und Verlegearbeiten ausgeführt. Diese Steinarbeiten seien ohnehin nur bei der Gartengestaltung angefallen und zu fast 80 Prozent vom Inhaber ausgeführt worden. Die Mitarbeiter seien für das Pflastern gar nicht qualifiziert und erledigten überwiegend Grünarbeiten. Beim Verlegen der Steine würden sie höchstens zuarbeiten. Die Arbeitszeit des Inhabers selbst sei für die Beitragspflicht zur SOKA-Bau ohne Belang.
Niederlage des SOKA-Bau vor Gericht
Das Arbeitsgericht Wiesbaden wies die Forderungen der SOKA für zwei der strittigen sechs Jahre zurück. Für die vier verbleibenden Jahre entschied es allerdings auf Beitragspflicht des Gartenbaubetriebs und sprach der SOKA damit noch rund 25.000 Euro zu. Daraufhin ging der Betrieb in Berufung vor das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main.
Mit Erfolg: Für die Richter am LAG bestand auch für die noch strittigen vier Jahre keine Beitragspflicht. Nach ihrer Überzeugung hatten die Arbeitnehmer zu etwa 90 Prozent Grünarbeiten wie Pflanzenpflege, Schneiden, Einsäen, Rasenmähen, und das Verteilen von Rindenmulch durchgeführt. Dem Chef bei Stein- und Pflasterarbeiten zugearbeitet hatten sie nach eigener Aussage nur zu 10 bis 20 Prozent.
Wann zählt die Arbeitszeit des Arbeitgebers selbst?
Vor allem befanden die Richter, dass die Arbeitszeit des Inhabers in diesem Fall nicht ausschlaggebend sei und nicht im gleichen Maß berücksichtigt werden dürfe wie die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer.
Dieser Punkt ist wichtig für kleinere Betriebe, in denen auch der Arbeitgeber selbst aktiv mitarbeitet (d. h. der Inhaber oder Geschäftsführer des Unternehmens). Seine Arbeitszeiten dürfen bei der Entscheidung über die SOKA-Beitragspflicht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Wenn der Inhaber überwiegend Pflasterarbeiten ausführt, die Arbeitnehmer jedoch vor allem mit Grünarbeiten beschäftigt sind, dann ist der Betrieb nicht SOKA-pflichtig.
Allerdings können Zuarbeiten der Arbeitnehmer zu einer SOKA-pflichtigen Arbeit des Inhabers oder Geschäftsführers als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten ebenfalls SOKA-pflichtig sein. Hätten die Arbeitnehmer im beschriebenen Fall ihre Arbeitszeit mehrheitlich mit dem Herankarren von Steinen und dem Einsanden der vom Chef verlegten Pflastersteine zugebracht, wären sie wohl SOKA-pflichtig gewesen.
Wann gilt für Gartenbau und Landschaftsbaubetriebe SOKA-Bau-Pflicht?
Der Garten- und Landschaftsbau hat zwar seine eigene Sozialkasse, die bereits erwähnte „Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau“ (EWGaLa). Trotzdem können GaLa-Betriebe recht schnell auch in der SOKA-Bau beitragspflichtig werden, der „großen“ Sozialkasse des Baugewerbes. Ausgeschlossen ist dies nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Betrieb ist Mitglied im zuständigen Landesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, und
- es werden zu mehr als zu 50 Prozent Arbeiten ausgeführt, die unter die GaLa-Tarifverträge fallen, sowie zu mehr als 20 Prozent Grünarbeiten.
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