Herstellung von Beton-Fertiggaragen: SOKA-Beiträge, weil Fertigbau?
Besteht bei Herstellung von Baufertigteilen -wie Fertiggaragen- Sozialkassenpflicht?
Muss ein Unternehmen, das Bau-Fertigteile herstellt, Beiträge an die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) bezahlen?
Auch diese Frage zur SOKA-Bau lässt sich nicht in einem Satz beantworten. In der Praxis spielen viele Gesichtspunkte eine Rolle. Dazu gehört …
- ob die Fertigung handwerklich oder industriell erfolgt
- ob Fertigbauteile nur hergestellt oder auch eingebaut bzw. mit anderen Bauelementen zusammengefügt werden
- wie die Vertragsgestaltung gegenüber den Auftraggebern/Bauherren genau aussieht
- wer die Auslieferung und Montage übernimmt
Wie komplex die Antwort sein kann, zeigt der Fall eines mittelständischen Betriebs für Beton-Fertiggaragen, den die SOKA-Bau auf Beitragszahlung verklagte.
Fertigteilgaragen-Werk soll Beiträge zur SOKA-Bau zahlen
Es handelte es sich um ein Unternehmen aus Thüringen, das zum fraglichen Zeitpunkt vier Arbeitnehmer beschäftigte und vorgefertigte Betongaragen produzierte. Auch Doppel- und Reihengaragen sowie Garagen mit Anbau waren im Angebot.
Der Garagenkörper wurde in der Fertigungshalle des Betriebs als ein Stück gegossen und anschließend mit der ebenfalls aus Beton gefertigten Bodenplatte verbunden. Danach wurde die Garage je nach bestellter Ausstattung mit Tor und Antrieb ausgestattet, innen gestrichen, verputzt, mit einer Entwässerung verstehen, es wurden Dachprofile montiert, das Dach beschichtet oder auf Wunsch auch begrünt. War die Garage fertig, wurde sie von einem Transportunternehmen zum Auftraggeber gebracht, dort aufgestellt und – auch mit Hilfe von Subunternehmern – fertiggestellt, in dem beispielsweise je nach Bedarf die Elektroinstallation vorgenommen, die Entwässerung verbunden wurde oder durch Leisten die Fuge zum Wohnhaus geschlossen wurde.
Landesarbeitsgericht: Nicht nur Produktion von Fertigbauteilen, sondern Fertigbau
Das Arbeitsgericht Berlin als erste Instanz wies die Klage der SOKA-Bau auf Beitragsnachzahlung noch ab. Die nächste Instanz, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, gab der Klage jedoch statt.
Ein wichtiger Grund für diese Entscheidung war, dass die LAG-Richter in der Tätigkeit des Unternehmens nicht nur die Produktion von Fertigbauteilen sahen, sondern darüber hinaus von Fertigbauarbeiten ausgingen, d. h. vom Zusammenfügen und Einbauen der Fertigelemente über die reine Produktion hinaus. Das Herstellen von Fertigbauteilen ist grundsätzlich nicht SOKA-beitragspflichtig, ihre Verarbeitung bzw. der Einbau dagegen schon.
Knackpunkt: „Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen“
Damit stellt sich für die praktische Beitragspflicht die Frage, wann ein Betrieb Fertigbauteile nur herstellt (nicht beitragspflichtig), und wann er sie zusammenfügt, einbaut oder daraus ein Gebäude errichtet (beitragspflichtig).
Ein entscheidender Punkt für die BAG-Richter war die mit dem Kunden vereinbarte Leistung – und die bestand im Fall des Fertiggaragen-Anbieters nicht nur aus Herstellen der Garagenmodule, sondern auch in deren Aufstellung und den Anpassungen vor Ort, etwa dem Herstellen von elektrischen Anschlüssen.
Der Betrieb hatte sich damit nach Meinung des Gerichts zur „Herstellung eines Bauwerkes“ verpflichtet, nicht nur zur Produktion von Baufertigteilen. Deshalb fielen die Arbeiten in den Geltungsbereich des VTV-Bau, des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Mit anderen Worten: Das Unternehmen war SOKA-beitragspflichtig.
Ändert sich etwas an der SOKA-Pflicht, durch die Beauftragung von Subunternehmern?
Dass das Aufstellen und Anschließen der Garagen zumindest teilweise von Sub-Unternehmen ausgeführt wurde, war für die Richter nicht von Belang: „Der Sozialkassenpflichtigkeit kann sich ein Unternehmen nicht dadurch entziehen, dass es einen Schritt durch ein anderes Unternehmen durchführen lässt“, so die Urteilsbegründung wörtlich.
Nicht in Eigenregie der SOKA-Bau Informationen übermitteln
Wie so oft zeigt sich, dass die Beitragspflicht zur SOKA-Bau viele Facetten und sehr abstrakte Gesichtspunkte hat.
Schon deshalb sollte kein Unternehmen direkt antworten, wenn die Sozialkasse eine Selbstauskunft anfordert. Jede scheinbar harmlose Auskunft kann Beitragsforderungen nach sich ziehen. Einmal übermittelt, lassen sich unzutreffende oder missverständliche Informationen nur sehr schwer wieder „einfangen“.
Gerade bei der SOKA-Beitragspflicht im Geschäft mit Bau-Fertigteilen kommt es auf Details an. Die rechtliche Abgrenzung zwischen der Herstellung einerseits und dem „Zusammenfügen“ und dem Einbau andererseits ist alles andere als trivial. Solche Fragen erfordern einen kompetenten Rechtsanwalt für das tarifvertragliche Sozialkassenverfahrensrecht.
Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von © Schischkofare, Ausstellung Garagen Großraumgarage 2012, CC BY-SA 3.0. Herzlichen Dank!